Rz. 3

Abs. 1 setzt voraus, dass am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Invalidenrente oder Ansprüche auf Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen bestanden, die als Invalidenrenten in die Rentenversicherung überführt worden sind (§§ 8 bis 14 der 1. Renten-VO der DDR bzw. §§ 2, 4 AAÜG). Es erfolgt kraft gesetzlicher Fiktion eine Umbewertung bzw. Neuberechnung (§§ 307a, 307b) in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Eine Neufeststellung findet hingegen nicht statt. Versicherte, die vor dem 2.12.1926 geboren wurden, erhalten eine Regelaltersrente (§ 302). Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 302a entfällt – anders als in den in § 44 a. F., § 240 geregelten Fällen – nicht schon bei der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, sondern erst, wenn die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. Diese Renten gelten künftig einheitlich als Renten wegen voller Erwerbsminderung, da das für Invalidenrenten vorausgesetzte Restleistungsvermögen von einem Drittel geringer ist als das nach heutigem Recht für volle Erwerbsminderung vorausgesetzte Restleistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich. Zugleich wird durch die Geltung als Erwerbsminderungsrente erreicht, dass bisherige Sonderregelungen für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder Renten wegen Berufsunfähigkeit entfallen können (BT-Drs. 18/9787 S. 48). Die Umstellung des Rentenanspruchs gemäß § 302a stellt jedoch keinen neuen Versicherungsfall dar, soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben (OLG Karlsruhe, Urteil v. 29.9.2020, 12 U 11/20).

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