Rz. 10

Die übrigen neben den Personenstandsdaten der Mutter und des Kindes erforderlichen anspruchsbegründenden Tatsachen können – z. B. durch eine Versicherung an Eides statt (§ 23 SGB X) – generell glaubhaft gemacht werden (Abs. 1 Satz 2). Hierbei handelt es sich um folgende Tatsachen:

  • gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter (Inland/Ausland),
  • Entsendung ins Ausland zur Zeit der Geburt und Pflichtversicherungsverhältnis zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Aufenthalt der Mutter zusammen mit dem Ehemann im Ausland zur Zeit der Geburt,
  • Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht der Mutter oder des Ehemannes für Beschäftigungen im Ausland zur Zeit der Geburt,
  • Lebendgeburt bei Geburten im Ausland.

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