Rz. 10
Neben der Eigenschaft als Alleinhandwerker ist Voraussetzung, dass dieser im Jahr 1991 von der Möglichkeit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG Gebrauch gemacht hat, Pflichtbeiträge nur für jeden 2. Monat zu zahlen. Für die sich ununterbrochen anschließenden Zeiten sind beitragspflichtige Einnahmen ohne Nachweis des tatsächlichen Einkommens mit mindestens 50 % der Bezugsgröße anstelle der Bezugsgröße gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. Die Beitragszahlung hat ab 1992 für jeden Monat zu erfolgen.
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