Rz. 2

§ 279 ist eine ergänzende Regelung zu § 161 Abs. 1, § 2 Satz 1 Nr. 3 und zu § 2 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sowie eine Sonderregelung zu § 165 Abs. 1.

§ 161 Abs. 1 bestimmt, dass Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige die beitragspflichtigen Einnahmen sind. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig Tätigen abweichend von § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen i. H. v. 50 % der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße.

 

Rz. 3

Soweit Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Alleinhandwerker bereits vor dem 1.1.1992 versicherungspflichtig waren, enthält § 279 für diese Personengruppen Ausnahmen zu § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Es handelt sich um eine Übergangs- und Besitzschutzregelung.

Die Vorschrift ersetzt mit Wirkung zum 1.1.1992 die Regelungen über die Beitragsbemessungsgrundlage von Hebammen mit Niederlassungserlaubnis nach Art. 2 § 48c Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) und von Alleinhandwerkern nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG).

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