Rz. 1a

§ 254 regelt die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter auch Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung nachweist. § 254 ist eine Übergangsregelung zu § 60.

In Abs. 1 bis 3 der Vorschrift ist die Zuordnung von Ersatzzeiten und von Anrechnungszeiten wegen einer Lehre, des Bezugs von Anpassungsgeld sowie einer Knappschaftsausgleichleistung geregelt. Die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist wegen des nach § 80 zu ermittelnden Monatsbetrages von Renten erforderlich, dessen Höhe getrennt nach den einzelnen Versicherungszweigen (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) zu ermitteln ist. Der Regelungsinhalt der Abs. 1 bis 3 entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht; abweichend hiervon kann eine Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung allerdings nur noch aufgrund von Pflichtbeiträgen erfolgen und nicht mehr durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bewirkt werden.

In Abs. 4 der Vorschrift ist geregelt, in welchem Umfang eine Zuordnung der pauschalen Anrechnungszeit (§ 253 Abs. 1) zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgen kann. Die Vorschrift ist von Bedeutung, wenn ein Versicherter vor dem 1.1.1957 sowohl Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung als auch zur allgemeinen Rentenversicherung nachweist und ihm die nach § 253 Abs. 1 ermittelte pauschale Anrechnungszeit anzuerkennen ist, weil er bis zu diesem Zeitpunkt keine längeren beitragsfreien Anrechnungszeiten nachweist.

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