Rz. 23

Die Gesamtzeit beginnt bei Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit nicht aufgrund freiwilliger Beitragszahlung:

BSG, Urteil v. 27.6.1963, 5 RKn 63/61, Mitt. 1964 S. 28.

Freiwillige Beiträge wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze bestimmen nicht den Beginn der Gesamtzeit:

BSG, Urteil v. 25.10.1963, 1 RA 319/61, Mitt. 1964 S. 157.

Die Anrechnung einer nachgewiesenen Anrechnungszeit neben einer PAZ für die Zeit vor dem 1.1.1957 ist nicht möglich:

BSG, Urteil v. 25.10.1963, 1 RA 48/62, Mitt. 1964 S. 158.

Die pauschale Anrechnungszeit ist ein Ersatz für nicht nachweisbare Anrechnungszeiten; ihre Anrechnung trägt dem Beweisnotstand Rechnung:

BSG, Urteil v. 1.10.1964, 11/1 RA 357/61, Mitt. 1965 S. 113.

Eine Ersatzzeit bestimmt nicht Beginn der Gesamtzeit, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine politische Ersatzzeit handelt, die bei der Rentenberechnung wie eine Beitragszeit berücksichtigt wird:

BSG, Urteil v. 27.8.1971, 1 RA 237/70, RÜ 75/1971.

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