Rz. 6

Die pauschale Anrechnungszeit ist in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) in gleicher Weise und unter Berücksichtigung sämtlicher Beitrags- und Ersatzzeiten zu ermitteln. Dies gilt selbst dann, wenn eine knappschaftliche Sonderleistung wie z.B. eine Rente für Bergleute gemäß § 45 oder eine Knappschaftsausgleichsleistung gemäß § 239 zu berechnen ist.

Die pauschale Anrechnungszeit ist nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift wie folgt zu ermitteln:

  1. Festlegung der Gesamtzeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
  2. Ermittlung der Gesamtlücke (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und
  3. Verhältnisrechnung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).
 

Rz. 7

Zu a) Festlegung der Gesamtzeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Bei Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit beginnt die Gesamtzeit grundsätzlich mit dem Kalendermonat, für den der erste Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist; spätestens jedoch mit dem Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres eines Versicherten fällt. Die Gesamtzeit endet mit dem letzten echten oder fiktiven Pflichtbeitrag vor dem 1.1.1957 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

 

Rz. 8

Nach dem Wortlaut der Vorschrift bestimmt der erste wirksam gezahlte Pflichtbeitrag zu einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine RV oder knappschaftliche RV) den Beginn der Gesamtzeit für die Ermittlung des Umfangs der pauschalen Anrechnungszeit. Dies gilt selbst dann, wenn eine knappschaftliche Sonderleistung zu berechnen ist und der erste Pflichtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

Folgende tatsächliche oder fiktive Pflichtbeitragszeiten können den Beginn der Gesamtzeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmen:

Zu beachten ist hierbei, dass Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, weder den Beginn noch das Ende der Gesamtzeit bestimmen können. Diese Zeiten werden zwar nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 2 bei Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit wie Beitragszeiten, nicht aber wie Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt (vgl. auch Auslegungsfragen zum SGB VI zu § 253 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 9

Der Beginn der Gesamtzeit wird durch den Kalendermonat bestimmt, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres fällt, wenn der erste Pflichtbeitrag erst nach diesem Zeitpunkt gezahlt worden ist oder fiktiv als gezahlt gilt. Mit dieser Regelung sollen auch Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung in die Pauschalregelung einbezogen werden. In Anlehnung an § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift i.d.F. des WFG v. 25.9.1996 ist deshalb bei Bestimmung des Beginns der Gesamtzeit vom Kalendermonat (KM), in den der Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres fällt, auszugehen. Dieser Regelung kommt insbesondere dann eine entscheidende Bedeutung zu, wenn ein Versicherter am Ersten eines Monats geboren wurde.

 
Praxis-Beispiel
 
a) Geburtstag des Versicherten 1.5.1935
  Erster Pflichtbeitrag 1.4.1953
  Vollendung des 17. Lebensjahres 30.4.1952
  KM, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres fällt Mai 1952
  Beginn der Gesamtzeit 1.5.1952
b) Geburtstag des Versicherten 31.5.1935
  Erster Pflichtbeitrag 1.4.1953
  Vollendung des 17. Lebensjahres 30.5.1952
  KM, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres fällt Mai 1952
  Beginn der Gesamtzeit 1.5.1952
 

Rz. 10

Die Gesamtzeit endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, für den der letzte Pflichtbeitrag vor dem 1.1.1957 gezahlt worden ist oder fiktiv als gezahlt gilt. In Bezug auf die Auslegungen zum "letzten Pflichtbeitrag vor dem 1.1.1957" gelten die Ausführungen zum ersten Pflichtbeitrag für die Bestimmung des Beginns der Gesamtzeit entsprechend.

 

Rz. 11

Zu b) Ermittlung der Gesamtlücke (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Die Gesamtlücke wird nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift ermittelt, in dem die auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten von den Kalendermonaten der Gesamtzeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) subtrahiert werden. Als Zeiten, die von der Gesamtzeit abzuziehen sind, kommen in Betracht:

  • tatsächliche und fiktive Pflichtbeitragszeiten (diesbezüglich wird auf die Komm. zu a) Festlegung der Gesamtzeit hingewiesen),
  • Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen,
  • Ersatzzeiten gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6,
  • Zeiten, für die eine Nachver...

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