Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Seit dem 1.1.1992 gelten die Vorschriften des SGB VI für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet auch dann, wenn der Versicherte, aus dessen Versicherungsverhältnis sich die Rente ableitet, bereits vor dem 1.1.1992 gestorben ist.

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, dass die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente fiktiv als erfüllt gilt, wenn ein Berechtigter bereits vor dem Inkrafttreten des SGB VI im Beitrittsgebiet zu irgendeinem Zeitpunkt einen Hinterbliebenenrentenanspruch hatte. Die Rentenversicherungsträger sollen nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen hinsichtlich der Prüfung der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen entlastet werden.

 

Rz. 3

Die Übergangsregelung des § 245a ergänzt die in § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 enthaltene Grundnorm über die Wartezeitfiktion bei Prüfung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente. Die Wartezeitfiktion nach § 245a setzt voraus, dass der Hinterbliebene vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet aus demselben Versicherungsverhältnis einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gehabt hatte, aus dem sich nunmehr der Anspruch auf die nach den Vorschriften des SGB VI zu leistende Hinterbliebenenrente ableitet. Hierbei ist es unerheblich, ob der Hinterbliebenenrentenanspruch nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets am 31.12.1991 noch bestanden hatte oder ob er schon zu einem früheren Zeitpunkt weggefallen ist.

Als Hinterbliebenenrenten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets i.S.d. Vorschrift kommen in Betracht:

  • Witwenrenten und Witwerrenten nach § 19 der 1. RentenVO,
  • Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten nach § 45 der 1. RentenVO,
  • Übergangshinterbliebenenrenten nach § 20 der 1. RentenVO,
  • Waisenrenten nach § 21 der 1. RentenVO,
  • Hinterbliebenenrenten aus den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR.

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