Rz. 15

§ 237a Abs. 1 Nr. 3 setzt für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen darüber hinaus den Nachweis einer mehr als 10-jährigen Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres voraus.

Die Vollendung eines Lebensjahres ist auf den Tag genau zu bestimmen; sie ist auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB). Nur Pflichtbeitragszeiten, die für Zeiten ab dem Tage nach Vollendung des 40. Lebensjahres wirksam gezahlt worden sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 2), werden bei Prüfung der mehr als 10-jährigen Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit berücksichtigt.

 

Rz. 16

Zu den Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zählen im Einzelnen:

  • Zeiten, für die aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder einer versicherten selbständigen Tätigkeit nach den Vorschriften des SGB VI (bzw. bis zum 31.12.1991 nach den Vorschriften der RVO, des AVG oder des RKG) Pflichtbeiträge wirksam gezahlt worden sind,
  • Zeiten, für die die Ausübung einer versicherten Beschäftigung und die Zahlung von Pflichtbeiträgen lediglich glaubhaft gemacht werden konnte (§ 203 Abs. 1),
  • Zeiten mit fiktiven Pflichtbeiträgen, in denen eine versicherte Beschäftigung tatsächlich ausgeübt worden ist und eine Versicherte glaubhaft macht, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil von ihrem Arbeitsentgelt einbehalten worden ist (§ 203 Abs. 2),
  • Zeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland, für die Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach Bundesrecht als gezahlt gelten gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 (die Gleichstellung von Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet gilt bei Prüfung der mehr als 10-jährigen Pflichtbeitragszeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres einer Versicherten auch für solche Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet, die gemäß § 252a Abs. 2 durch Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage ersetzt worden sind; § 252a Abs. 2 letzter HS),
  • Fiktive Pflichtbeitragszeiten für voll erwerbsgeminderte Versicherte im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1.7.1975 bis zum 31.12.1991 (§ 248 Abs. 2),
  • Zeiten, die nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) als Pflichtbeitrags- oder Beschäftigungszeiten anzuerkennen sind (§§ 15, 16 FRG),
  • Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach über- oder zwischenstaatlichem Recht gezahlt worden sind, soweit es sich nicht um reine Wohnsitzzeiten (z. B. in den Niederlanden oder Dänemark) handelt.

    Darüber hinaus stehen die folgenden Beitragszeiten gemäß § 55 Abs. 2 den Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gleich:

  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, die als Pflichtbeitragszeiten gelten (§ 55 Abs. 2 Nr. 1); hierzu zählen im Einzelnen:

    • freiwillige Beiträge von Pflegepersonen in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.3.1995 gemäß § 279e i. d. F. bis 31.12.2011,
    • nachgezahlte freiwillige Beiträge von Versicherten für Zeiten einer unschuldig erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme gemäß § 205,
    • Beiträge, die ein Drittschädiger im Wege des Schadensersatzes gemäß § 119 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB X zu zahlen hatte.
  • Zeiten mit tatsächlichen oder fiktiven Pflichtbeiträgen aus den in §§ 3 und 4 genannten Gründen (§ 55 Abs. 2 Nr. 2); hierzu zählen im Einzelnen:

    • echte bzw. fiktive Pflichtbeitragszeiten für die Dauer der Anerkennung einer Kindererziehungszeit i. S. d. § 3 Satz 1 Nr. 1, §§ 56, 249, 249a (gilt auch für Kindererziehungszeiten vor dem 1.6.1999 sowie für Kindererziehungszeiten, die gemäß § 28b FRG anzuerkennen sind),
    • Pflichtbeitragszeiten für die Dauer der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person für Zeiten ab 1.4.1995 gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a,
    • Pflichtbeitragszeiten für die Dauer des Bezuges von Sozialleistungen oder während einer Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug i. S. d. § 3 Satz 1 Nr. 3, Nr. 3a (in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2010), § 4 Abs. 3, § 247 Abs. 2,
    • Pflichtbeitragszeiten für die Dauer des Vorruhestandsgeldbezuges i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 4,
    • Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Antragspflichtversicherung von Entwicklungshelfern i. S. d. Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst geleistet haben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
    • Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Antragspflichtversicherung von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörigen der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt waren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
    • Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Antragspflichtversicherung von selbständig Tätigen, die nicht nach § 2 Satz 1 kraft Gesetzes versicherungspflichtig waren (§ 4 Abs. 2).
  • Zeiten mit Beiträgen für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (§ 55 Abs. 2 Nr. 3); hierbei handelt es...

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