Rz. 1

§ 237a wurde durch Art. 1 Nr. 27, Art. 12 Abs. 1 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung zum 1.1.1997 in das SGB VI eingefügt. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Rente.

Durch Art. 1 Nr. 76 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde die Vorschrift wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für einen vorzeitigen Anspruch auf Altersrente neu gefasst. Die bereits durch das WFG beschlossene Vertrauensschutzregelung zur Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen wurde in § 237a Abs. 3 übernommen und dahingehend erweitert, dass sich der Vertrauensschutz nicht nur auf Frauen erstreckt, die am 7.5.1996 (Stichtagsregelung) arbeitslos oder Anpassungsgeldbezieherinnen waren, sondern auch auf solche, die am Stichtag Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen hatten (§ 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) i. d. F. ab 1.1.2000). Außerdem wurde durch das RRG 1999 in Abs. 3 Satz 1 die Nr. 3 angefügt, nach der es hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenze für diese Rente für Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1942 bei der im RRG 1992 vorgesehenen Regelung auch verbleibt, wenn sie eine 45-jährige Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nachweisen.

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