Rz. 9

Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist nach § 237 Abs. 1 Nr. 2 die Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Vollendung eines Lebensalters ist gemäß § 26 SGB X i.V.m § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren. Nach den in diesen Vorschriften enthaltenen Regelungen vollendet ein am 1.6.1951 geborener Versicherter am 31.5.2011 sein 60. Lebensjahr.

Die Geburt eines Versicherten ist grundsätzlich durch eine Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder einen gültigen Personalausweis oder Reisepass nachzuweisen. Bei Berechtigten i. S. d. FRG kann das Geburtsdatum gemäß § 4 Abs. 1 und 2 FRG auch glaubhaft gemacht werden.

Die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit vom Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres war allerdings nur Versicherten möglich, die vor dem 1.1.1937 geboren wurden; die in § 237 Abs. 1 Nr. 2 enthaltene Altersgrenze von 60 Jahren ist nämlich durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung zum 1.1.1997 in Monatsschritten auf das 65. Lebensjahr angehoben worden. Gleichwohl war gemäß § 237 Abs. 3 i. V. m. der Anlage 19 zum SGB VI eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, frühestens jedoch vom Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten, zulässig. Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente hatten die Versicherten allerdings einen dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 % (max. Rentenabschlag = 0,3 % × 60 Kalendermonate vorzeitige Inanspruchnahme = 18 %) hinzunehmen. Der Rentenabschlag wird über eine Minderung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) erreicht. Der sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ergebende Rentenabschlag konnte allerdings bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 187a durch eine zusätzliche Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

2.2.1 Vertrauensschutzregelung zur Anhebung der Altersgrenze gemäß Abs. 4

 

Rz. 10

Wegen der durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) vorgezogenen Anhebung der Altersgrenze und einer möglichen erheblichen Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit hat der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes die Übergangsregelung des § 237 Abs. 4 ins SGB VI eingefügt. Nach dieser Vorschrift sind Versicherte nicht von der in § 237 Abs. 3 vorgesehenen Anhebung der Altersgrenze betroffen, wenn sie

  • bis zum 14.2.1941 geboren sind und am 14.2.1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a)

oder

  • bis zum 14.2.1941 geboren sind und ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.2.1996 erfolgt ist, nach dem 13.2.1996 beendet worden ist (Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b)

oder

  • bis zum 14.2.1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b) des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die vor dem 14.2.1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanunion ausgeschieden sind (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2); der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Betrieb ist hierbei unerheblich, oder
  • vor dem 1.1.1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

Die Regelung des § 237 Abs. 4 dient dem Vertrauensschutz von Versicherten, die am 14.2.1996 bereits ihr 55. Lebensjahr (für Beschäftigte der Montanunion ist das 52. Lebensjahr maßgebend) vollendet hatten und zu diesem Zeitpunkt arbeitslos waren oder in der Aussicht auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bereits Dispositionen getroffen hatten, die zur Arbeitslosigkeit führten.

Für die in § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) enthaltene Alternative ist lediglich erforderlich, dass am 14.2.1996 (= Stichtagsregelung) Arbeitslosigkeit vorgelegen hatte. Unerheblich ist dagegen, ob die Arbeitslosigkeit auch noch nach diesem Stichtag bestanden hat. Diese Vertrauensschutzregelung kommt deshalb auch dann zur Anwendung, wenn ein Beschäftigungsverhältnis aus witterungsbedingten Gründen am 14.2.1996 beendet war und der Versicherte bei Eintritt der Wetterbesserung wieder im bestehenden Arbeitsverhältnis beschäftigt worden ist. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist grundsätzlich nach dem am Stichtag geltenden Recht (§§ 101 bis 103 AFG) auszulegen. Danach musste am Stichtag sowohl objektive als auch subjektive Arbeitslosigkeit vorgelegen haben. Eine Erklärung i. S. v. § 105c AFG (= keine uneingeschränkte Arbeitsbereitschaft des Versicherten nach Vollendung des 58. Lebensjahres; vergleichbar mit dem Regelungsinhalt des § 428 Abs. 1 SGB III) steht der Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung nicht entgegen. Die Stichtagsvoraussetzung ist darüber hinaus auch erfüllt, wenn ein Be...

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