Rz. 7

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gehören Versicherte, welche die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 237 Abs. 1 erfüllen und die in § 34 Abs. 2 und 3 (i. d. F. bis 30.6.2017) genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten. Als formelle Anspruchsvoraussetzung musste darüber hinaus eine wirksame Rentenantragstellung (§ 18 SGB X, § 115 Abs. 1 Satz 1) vorliegen.

 

Rz. 8

Nach dem Wortlaut des Abs. 1 Nr. 1 können nur noch vor dem 1.1.1952 geborene Versicherte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beanspruchen. Diese einschränkende Anspruchsvoraussetzung wurde mit der Begründung eingeführt, diese Altersrente sei wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Übergangszeit entbehrlich. Nach dem 31.12.1951 geborene Versicherte haben bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen nur noch Zugang zur Regelaltersrente gemäß §§ 35, 235, zur Altersrente für langjährig Versicherte gemäß §§ 36, 236, zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß §§ 37, 236a, zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß §§ 38, 236b sowie zur Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß §§ 40, 238.

Ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237) kann grundsätzlich sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 4). Der nach § 237 Abs. 1 Nr. 1 anspruchsberechtigte Personenkreis der vor dem 1.1.1952 geborenen Versicherten hat die für sie maßgebende Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 5 Monaten (§ 235 Abs. 2 Satz 2) spätestens im Mai 2017 erreicht, sodass diese Altersrente im aktuellen Rentenbestand ausschließlich an Versicherte zu leisten ist, die ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.

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