Rz. 15

Ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen bedingt nach der Übergangsregelung des § 236a u. a., dass ein Versicherter bei Beginn der Rente

Schwerbehinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit müssen nach dem Wortlaut des § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 bei Beginn der Rente vorliegen; es ist somit nicht erforderlich, dass diese medizinische Voraussetzung nach diesem Zeitpunkt ununterbrochen fortbestanden hat. Entfallen allerdings die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus anderen Gründen (z. B. weil für Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2022 der von der Rente nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und 3 i. d. F. bis 31.12.2022 abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente wegen Alters erreicht; § 34 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2022), ist die Schwerbehinderung oder die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auch im Zeitpunkt eines erneuten Rentenbeginns nachzuweisen.

 

Rz. 16

Schwerbehindert i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches haben. Als Nachweis der Schwerbehinderung kommt der amtliche "Ausweis für schwerbehinderte Menschen" (§ 152 Abs. 5 SGB IX) oder der "Anerkennungsbescheid" der zuständigen Versorgungsbehörde in Betracht.

Soweit sich nach den vorgenannten Beweismitteln als Zeitpunkt des Eintritts der Schwerbehinderung der 1. eines Kalendermonats ergibt, ist zu unterstellen, dass die Schwerbehinderung bereits um 0.00 Uhr dieses Tages vorgelegen hat. Bei rechtzeitiger Antragstellung (§ 99 Abs. 1 Satz 1) kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in diesen Fällen bereits mit dem Kalendermonat des Eintritts der Schwerbehinderung beginnen.

Einer Anerkennung als schwerbehinderter Mensch i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX bedarf es nicht, wenn ein Versicherter bereits eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Kriegsopferversorgung aufgrund einer Erwerbsminderung von mindestens 50 % bezieht.

Soweit ein Versicherter allerdings lediglich über § 2 Abs. 3 SGB IX aus arbeitsmarktpolitischen Gründen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, liegt keine Schwerbehinderung i. S. d. § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vor.

Bei Aufhebung eines Bescheides über die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ist das Vorliegen von Schwerbehinderung bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides zu unterstellen.

Schwerbehinderte Versicherte mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder in der Schweiz sind nach Europäischem Gemeinschaftsrecht schwerbehinderten Menschen i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX gleichzustellen. Das Vorliegen von Schwerbehinderung ist in diesen Fällen durch eine aktuelle Bescheinigung des für den jeweiligen Staat zuständigen Versorgungsträgers, der die medizinischen Voraussetzungen für die Statusfeststellung prüft, nachzuweisen.

Versicherte, die im Zeitpunkt des mutmaßlichen Rentenbeginns (§ 99 Abs. 1) keine Beschäftigung im Inland ausüben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland außerhalb der EU oder eines EWR-Mitgliedstaates, der Schweiz oder eines Vertragsstaates haben, gehören nicht zu dem von § 2 Abs. 2 SGB IX erfassten Personenkreis; dies gilt selbst dann, wenn es sich um einen deutschen Staatsangehörigen handelt (BSG, Urteil v. 12.4.2017 B 13 R 15/15 R).

 

Rz. 17

Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht (§ 37 i. d. F. bis 31.12.2000) war die medizinische Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch erfüllt, wenn ein Versicherter zwar nicht als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt war, aber berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2000) oder erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2000) gewesen ist. Nach der Übergangsregelung des § 236a Abs. 3 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung haben Versicherte, die vor dem 1.1.1951 geboren und berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, aus Gründen des Vertrauensschutzes auch über den 31.12.2007 hinaus einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

 

Rz. 18

Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. De...

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