Rz. 15

Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236) kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Komm. zu § 34 Abs. 2 Nr. 3).

Nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht war zusätzlich zu den in § 236 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2022) als weitere (negative) Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen.

Durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde § 34 mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst. Dadurch entfällt sowohl die Einhaltung einer Hinzuverdienstgrenze als negative Anspruchsvoraussetzung für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte als auch die Zahlung von Teilrenten infolge der Anrechnung von Hinzuverdienst. Im Ergebnis können somit Versicherte, die eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236) beziehen, ab 1.1.2023 grundsätzlich uneingeschränkt hinzuverdienen.

 

Rz. 16

a) Hinzuverdienstregelungen bis zum 30.6.2017

Versicherte hatten nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Hinzuverdienstrecht die Möglichkeit, Altersrenten in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente zu einem Drittel, zur Hälfte oder zu zwei Dritteln der Vollrente in Anspruch zu nehmen (§ 42 Abs. 1 und 2 i. d. F. bis 30.6.2017). Dieses Dispositionsrecht ermöglichte ihnen einerseits einen gleitenden Übergang in den Ruhestand sowie eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit; andererseits konnten sie auch während des Bezuges einer Altersrente innerhalb gesetzlich vorgeschriebener Grenzen hinzuverdienen.

Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 (i. d. F. bis 30.6.2017) war eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur zu leisten, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Sie wurde nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder ein vergleichbares Einkommen, die in § 34 Abs. 3 (i. d. F. bis 30.6.2017) genannten Grenzen nicht überstieg. Dabei blieb ein zweimaliges Überschreiten um einen Betrag bis zum Doppelten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht (§ 34 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. bis 30.6.2017). Die Hinzuverdienstgrenzen betrugen

  • bei einer Altersrente als Vollrente 450,00 EUR (bis zum 31.12.2012: 400,00 EUR),
  • bei einer Altersrente als Teilrente von

    • einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,
    • der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,
    • zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache

der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3) der letzten 3 Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens aber mit 1,5 Entgeltpunkten (§ 34 Abs. 3 i. d. F. bis 30.6.2017).

Die Höhe des Anteils der Teilrente an der Vollrente sowie die Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3) des jeweiligen Versicherten in den letzten 3 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters bestimmten somit die Höhe der individuellen Hinzuverdienstgrenzen.

Bei Überschreiten der für einen Versicherten maßgebenden höchsten Hinzuverdienstgrenze fiel die Altersrente für langjährig Versicherte zu Beginn des Monats des Überschreitens weg (§ 100 Abs. 3 Satz 1). Soweit die Anspruchsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorlagen, war die Rente in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung (§ 99 Abs. 1, § 115 Abs. 1 Satz 1) erneut zu leisten. Für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Altersrente wegen Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen hatten, erhöhte sich der Zugangsfaktor um 0,003 je Kalendermonat (§ 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1). Insoweit minderte sich der bei Beginn der ersten Rente wegen Alters gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ermittelte Rentenabschlag.

 

Rz. 17

b) Hinzuverdienstregelungen vom 1.7.2017 bis 31.12.2022

Durch das Flexirentengesetz v. 8.12.2016 wurden die bis zum 30.6.2017 in § 34 enthaltenen Hinzuverdienstregelungen mit Wirkung zum 1.7.2017 geändert (Art. 1 Nr. 15, Art. 9 Abs. 3 Flexirentengesetz; BGBl. I S. 2838), um den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand sowie die Ausübung einer Beschäftigung während eines vorzeitigen Altersrentenbezuges flexibler als nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Recht zu gestalten.

Versicherte konnten auch nach der Neuregelung des Hinzuverdienstrechts die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236) in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen (§ 42 Abs. 1). Dabei bestand seitdem die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer stufenlosen Teilrente wegen Alters in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst (§ 34 Abs. 3 ...

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