Rz. 5

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist die Regelaltersgrenze mit Wirkung zum 1.1.2008 von bisher 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben worden (§ 35 Satz 2; beachte hierzu auch die Übergangsregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß § 235). In Folge dieser Rechtsänderung wurde die in § 36 enthaltene Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte an die neue Regelaltersgrenze angepasst. Nach § 36 besteht ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn ein Versicherter das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gemäß § 36 Satz 2 bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten zulässig. Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente haben Versicherte einen dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 % hinzunehmen, der über eine Minderung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 gesteuert wird. Der maximale Rentenabschlag beträgt somit bei Altersrenten für langjährig Versicherte 14,4 %.

 

Rz. 6

Aus Gründen des Vertrauensschutzes enthält § 236 eine Regelung für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind und damit spätestens im Jahre des Inkrafttretens der für sie ungünstigeren Neuregelung ihr 45. Lebensjahr vollendet hatten.

 

Rz. 7

Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 haben Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres zulässig und hat einen dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 % je Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme zur Folge, der gemäß § 187a Abs. 1 durch eine Beitragszahlung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ganz oder teilweise wieder ausgeglichen werden kann.

2.1.1 Bestimmung der maßgebenden Altersgrenze für den Rentenanspruch

 

Rz. 8

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, der das 65. Lebensjahr als frühestmögliche Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bestimmt, wird durch Abs. 2 ergänzt. Abs. 2 unterscheidet zwischen Versicherten, die

  1. vor dem 1.1.1949 geboren sind,
  2. nach dem 31.12.1948 geboren sind oder
  3. vor dem 1.1.1964 geboren sind und einen besonderen Vertrauensschutz genießen.
 

Rz. 9

Zu a): Geburt des Versicherten vor dem 1.1.1949

Für Versicherte, die vor dem 1.1.1949 geboren sind und damit spätestens im Jahre des Inkrafttretens der Neuregelung zur Anhebung der Altersgrenzen, ihr 60. Lebensjahr vollendet hatten, ist gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 die Vollendung des 65. Lebensjahres für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte maßgebend. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist für diesen Personenkreis nach Vollendung des 63. Lebensjahres zulässig (§ 236 Abs. 1 Satz 2). Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme mindert sich gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Zugangsfaktor von 1,0 bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) um 0,003; dies entspricht einem dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 % der Monatsrente. Für vor dem 1.1.1949 geborene Versicherte, die eine Altersrente für langjährig Versicherte bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres und damit 24 Kalendermonate vorzeitig in Anspruch nehmen, ergibt sich somit – vorbehaltlich der in § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Regelungen – ein dauerhafter Rentenabschlag von 7,2 %.

Wegen Zeitablaufs ist die Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 2 Satz 1 in der Verwaltungspraxis nur noch von untergeordneter Bedeutung.

 

Rz. 10

zu b): Geburt des Versicherten nach dem 31.12.1948

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte nach Maßgabe der in § 236 Abs. 2 Satz 2 abgedruckten Tabelle angehoben. Die ersten 3 Anhebungsschritte erfolgen danach in Monatsschritten. Die weiteren Anhebungsschritte erfolgen parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze zunächst in Stufen von einem Monat und ab dem Geburtsjahrgang 1959 in Stufen von 2 Monaten pro Geburtsjahrgang. Für im Dezember 1963 geborene Versicherte ist die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte von 66 Jahren und 10 Monaten maßgebend. Für alle nach dem 31.12.1963 geborenen Versicherten gilt die in § 36 enthaltene Altersgrenze von 67 Jahren.

 
Praxis-Beispiel

Ein am 3.1.1960 geborener Versicherter beantragte für die Zeit ab 1.2.2023 die Bewilligung einer Altersrente für langjährig Versicherte gemäß §§ 36, 236. Die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch liegen vor. Der Rentenberechnung liegen 45,0000 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zugrunde.

Lösung:

Der Versicherte ist vor dem 1.1.1964 geboren, sodass die Prüfung des Anspruchs auf A...

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