Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. § 236 i. d. F. des RRG 1992 enthielt Übergangsregelungen zum Hinzuverdienst für Versicherte, die bereits am 31.12.1991 Anspruch auf Altersrente vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres oder auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatten.

Durch Art. 1 Nr. 53, Art. 42 Abs. 1 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 ein Abs. 2a eingefügt, nach dem eine Hinzuverdienstgrenze nicht zu beachten war, wenn am 31.12.1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Anspruch auf Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres eines Versicherten bestanden hatte.

Durch Art. 1 Nr. 76, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde § 236 mit Wirkung zum 1.1.2000 völlig neu gefasst. Die Vorschrift ist seitdem eine Übergangsregelung zu § 36, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte regelt. Die Neufassung war wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrenten erforderlich geworden. Außerdem waren die in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1999 in § 236 Abs. 1 bis 3 enthaltenen Hinzuverdienstregelungen für Altersrenten wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden. Die Hinzuverdienstregelung für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 236 Abs. 4 i. d. F. bis 31.12.1999) wurde in § 313 übernommen.

Durch Art. 1 Nr. 7, Art. 3 Abs. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 4.12.2004 (BGBl. I S. 3183) wurden in § 236 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2007) mit Wirkung zum 1.1.2005 die Wörter "oder Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter "Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II" ersetzt.

Durch Art. 1 Nr. 57, Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde § 236 mit Wirkung zum 1.1.2008 neu gefasst. Die Vorschrift ist weiterhin eine Übergangsregelung zu § 36, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte regelt. Nach § 36 besteht erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres eines Versicherten abschlagsfrei ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte. § 236 enthält Vertrauensschutzregelungen für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, so dass die in § 36 (i. d. F. ab 1.1.2008) enthaltene Altersgrenze von 67 Jahren für einen abschlagsfreien Rentenanspruch erst ab dem Jahr 2031 wirksam wird.

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