Rz. 1a

§ 231 Abs. 1 trifft eine Übergangsregelung für die Personen, die vor dem 1.1.1992 auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden. Als Vorgängervorschriften sind Art. 2 §§ 1, 1a, 1c und 3 AnVNG, Art. 2 §§ 1a und 2 ArVNG und Art. 2 §1 KnVNG zu nennen. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 6 zu sehen, der für Anträge auf Befreiung für die Zeit ab 1.1.1992 die alleinige Rechtsgrundlage darstellt. Abs. 2 bis 4 der Vorschrift beinhalten Übergangsregelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. d. F. ab 1.1.1996. Abs. 4a bis 4d treffen Bestimmungen für die Versicherungsfreiheit von Syndikusanwälten. Abs. 5 enthält eine Übergangsregelung für die ab diesem Zeitpunkt in die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 aufgenommenen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. Abs. 6 verschafft selbständigen Lehrern und vergleichbaren Selbständigen in bestimmten Härtefällen eine befristete Befreiungsmöglichkeit. Für Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen sehen Abs. 7 und 8 Befreiungsmöglichkeiten vor. Abs. 9 bestimmt einen Befreiungsausschluss bis zum 31.12.2014 für geringfügig Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 400 EUR und 450 EUR.

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