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Über die Erstattung ist der zuständige Rentenversicherungsträger zu benachrichtigen. Dadurch kann – zusätzlich zur Stornierung der von der Erstattung betroffenen Beitragszeiten im Meldeverfahren – ein Hinweis über den Erstattungszeitraum im Versicherungskonto aufgenommen werden. Vermieden wird damit, dass die betroffenen Beitragszeiten nachträglich im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens erneut in das Versicherungskonto aufgenommen werden.

Wenn Rentenversicherungsbeiträge nicht vom Rentenversicherungsträger, sondern von der Einzugsstelle oder vom Leistungsträger erstattet werden, ist der Rentenversicherungsträger hierüber (seit dem 1.1.2016 auf elektronischem Weg) zu informieren (§ 211 Satz 3).

Diese Benachrichtigung hat zu erfolgen, wenn Rentenversicherungsbeiträge aufgrund einer Beschäftigung vollständig erstattet werden. Die Information des Rentenversicherungsträgers durch die Einzugsstelle erfolgte bisher durch das mit den Spitzenverbänden der Sozialversicherung abgestimmte Formschreiben. Ging eine solche Meldung der Einzugsstelle ein, war das Beitragserstattungsverfahren im Versicherungskonto zu dokumentieren. Die Einzugsstelle ihrerseits hatte die aufgrund der Beitragserstattung zu Unrecht erfolgte Entgeltmeldung zu stornieren. Erstattet der Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit Beiträge vollständig, ist die Beitragserstattung ebenfalls zu dokumentieren. Die entsprechende Kennzeichnung der Entgeltmeldungen im Versicherungskonto ist durch den Rentenversicherungsträger vorzunehmen. Werden zu Unrecht nur gezahlte Teilbeträge erstattet (z.B. für nicht beitragspflichtige Lohnbestandteile oder für Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze), unterbleibt jegliche Dokumentation im Versicherungskonto.

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