2.5.1 Grundsatz

 

Rz. 25

Besteht während der medizinischen Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit, kann der Versicherte grundsätzlich sowohl Übergangsgeld zulasten der Rentenversicherung als auch Krankengeld zulasten der Krankenkasse beanspruchen. Grundsätzlich ruht dann der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.

§ 13 Abs. 4 verpflichtet die Rentenversicherungsträger, im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen und unter Beteiligung des BMAS verwaltungsmäßige Lösungen zur Abgrenzungsproblematik i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu treffen. Dieses ist im Zusammenhang mit medizinischen Rehabilitationsleistungen

  • bei interkurrenten Erkrankungen und
  • bei Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die während medizinischer Leistungen zur Rehabilitation erforderlich werden,

durch die "Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Abs. 4" v. 21.1.1993 (vgl. Rz. 26) geschehen. Als Grundsatz lässt sich festhalten, dass der Rentenversicherungsträger nur für die Tage Übergangsgeld zahlt, an denen er auch die Kosten der Rehabilitationsleistung übernimmt. Die Vereinbarung geht der Leistungsabgrenzung nach § 14 SGB IX vor; Verfahrensabsprachen bzw. -vereinbarungen zwischen gesetzlichen Leistungsträgern bleiben nämlich von der in § 14 SGB IX aufgeführten Leistungsabgrenzung unberührt (Regelung des § 16 Abs. 4 Satz 1, letzter HS SGB IX).

Im Übrigen wurde die Abgrenzung zwischen Krankengeld und Übergangsgeld bei stufenloser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 44 SGB IX) in einer separaten Vereinbarung geregelt (vgl. Komm. zu § 71 Abs. 5 SGB IX).

Darüber hinaus wurde zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern bei berufsbegleitenden Maßnahmen zur Prävention (§ 14) und zur Nachsorge (§ 17) ein finanzieller Ausgleich vereinbart. Einzelheiten vgl. Rz. 28 ff.).

Die kurzzeitige Fortzahlung von Übergangsgeld bei krankheitsbedingten Unterbrechungen der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme regeln die Rentenversicherungsträger in der Regel einzelfallbezogen (vgl. Rz. 27).

2.5.2 Bei interkurrenten Erkrankungen

 

Rz. 26

Bezüglich der Abgrenzung des Anspruchs auf Übergangsgeld im Verhältnis zum Anspruch auf Krankengeld bei interkurrenten Erkrankungen (Hinzutritt einer behandlungsbedürftigen Erkrankung) gilt Folgendes:

Nach § 13 Abs. 3 kann der Rentenversicherungsträger "im Benehmen" mit den Trägern der Krankenversicherung während einer von ihm durchgeführten Rehabilitationsleistung die Kosten

  • für eine krankheitsbedingte Behandlung einer interkurrenten Erkrankung sowie
  • für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft

übernehmen, um die bereits eingeleitete medizinische Rehabilitationsleistung erfolgreich weiterzuführen.

Entschließt sich der Rentenversicherungsträger dazu, kann er anschließend gegenüber der Krankenkasse einen Erstattungsanspruch geltend machen.

Entscheidet der Rentenversicherungsträger, die Erkrankungen nicht in seiner Rehabilitationseinrichtung mitbehandeln zu lassen, führt dieses zu einer Unterbrechung oder – bei schweren Erkrankungen – sogar zu einem Abbruch der Rehabilitationsleistung.

Zur Leistungsabgrenzung im Zusammenhang mit interkurrenten Erkrankungen haben die Kranken- und Rentenversicherungsträger am 21.1.1993 eine "Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Abs. 4 SGB VI" geschlossen. Hinsichtlich des Textes dieser Vereinbarung wird auf die Ausführungen zu § 13 SGB VI verwiesen.

Wird eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme wegen einer stationären Krankenhausbehandlung infolge einer interkurrenten Erkrankung unterbrochen, endet der Anspruch auf Übergangsgeld gemäß Ziffer 3.2 des Anhangs 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld – Stand: Juli 2023, Fundstelle Rz. 31 – am Tag der Verlegung ins Krankenhaus und lebt bei einer später weitergeführten Rehabilitationsleistung mit dem Tag der Rückkehr in die Rehabilitationseinrichtung wieder auf. Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, ist für den Verlegungstag ebenfalls Übergangsgeld zu zahlen.

Wird die stationäre Rehabilitationsleistung wegen der Schwere der interkurrenten Erkrankung nicht unter-, sondern abgebrochen, lebt auch der Anspruch auf Übergangsgeld nicht wieder auf. Näheres hierzu vgl. Rz. 27.

2.5.3 Krankheitsbedingte Unterbrechungen

 

Rz. 27

Für Zeiten krankheitsbedingter Unterbrechung (ohne stationäre Krankenhausbehandlung) zahlt der Rentenversicherungsträger das Übergangsgeld meist bis längstens 3 Kalendertage weiter (Ziffer 3.1 des Anhangs 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld – Stand: Juli 2023, Fundstelle Rz. 31); dann kommt es nicht selten auch zum Abbruch der Maßnahme, weil das Ziel der Rehabilitationsleistung in der vorgegebenen Zeit nicht mehr erreicht werden kann.

Eine medizinische Rehabilitationsleistung kann wegen § 48 SGB X grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend beendet werden. Sofern allerdings der ehemals erlassene Verwaltungsakt in Form von Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X) die Durchführung der Rehabilitationsleistung von bestimmten Anf...

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