Rz. 2

Der Arbeitgeber hat die Beiträge direkt an den Träger der Rentenversicherung und nicht an die Einzugsstelle zu zahlen (§ 185 Abs. 1 Satz 1). Zuständig ist der kontoführende Träger gemäß §§ 126 ff. Der zuständige Rentenversicherungsträger kann die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge und die jeweilige Höhe durch Verwaltungsakt verbindlich feststellen (BSG, Urteil v. 1.7.2010, B 13 R 67/09 R). Soweit eine Zahlung an einen nicht zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgt, gelten die Beiträge als an den zuständigen Träger gezahlt (§ 201 Abs. 2). Frühere Zuständigkeitsregelungen sind aufgrund des RVOrgG entfallen. Die Verpflichtung, den Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung über einen durchgeführten Versorgungsausgleich sowie über die eventuelle Zahlung eines Kapitalbetrages zur Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge zu informieren, dient der Ermittlung des beim Nachversicherten gemäß § 76 vorzunehmenden Abschlags.

 

Rz. 3

Für die Beitragspflicht gelten die Verjährungsvorschriften gemäß § 25 SGB IV. Die Verjährung ist nur auf Einrede des Arbeitgebers und nicht von Amts wegen zu beachten.

 

Rz. 4

Die Träger der Rentenversicherung können bei einer Nachversicherung nicht nur Beitragsgläubiger, sondern als ehemalige Dienstherrn auch Beitragsschuldner sein. Um in diesen Fällen vor dem Hintergrund der trägerübergreifenden Finanzierung der Rentenversicherung im Rahmen des Finanzausgleichs unnötige Geldbewegungen zu vermeiden, sollen Nachversicherungsbeiträge, die ein Träger der Rentenversicherung als ehemaliger Dienstherr schuldet, als gezahlt gelten. Die in Abs. 1 Satz 3 bestimmte Fiktion betrifft nur die Zahlungspflicht nach Satz 2. Eine Beitragszahlung hat durch einen Rentenversicherungsträger als Dienstherr jedoch dann zu erfolgen, wenn eine Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk erfolgt.

Die Ergänzung des Abs. 1 enthält die hierfür erforderliche Fiktion. Sie muss mit einer Bestimmung des Zeitpunkts der Beitragszahlung verbunden werden, um u. a. das Ende der Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 1 Satz 2 ermitteln zu können. Insoweit wird auf den Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung abgestellt.

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