Rz. 9

Parallelvorschrift in der Krankenversicherung ist § 249b SGB V.

Der Pauschalbeitrag nach § 172 Abs. 3 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zu zahlen, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind, oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind.

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