Rz. 5

Das IRENA-Programm ist aus ärztlicher Sicht gesehen keine eigenständige Leistung, sondern kann sich immer nur an die medizinische Rehabilitation ("Hauptleistung") anschließen. Die medizinische Rehabilitation und IRENA sind demnach aufeinander aufbauende Behandlungselemente, die – im Falle der Zuständigkeit der DRV – ein gemeinsames Ziel haben: den nachhaltigen Erhalt oder die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.

IRENA ist ein von der DRV Bund entwickeltes Nachsorgeprogramm, welches schon im Rahmen der Vorgängervorschrift (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) praktiziert wurde. Es kann dem Versicherten im Anschluss an eine

  • stationäre oder
  • ganztägig ambulante

Rehabilitationsleistung vom Arzt der Rehabilitationsleistung empfohlen werden.

Die IRENA wird berufsbegleitend (z. B. in den Abendstunden) durchgeführt. Aus medizinischer Sicht ist es sinnvoll, die Nachsorge möglichst zeitnah nach der eigentlichen Rehabilitationsleistung zu beginnen. Der Versicherte sollte sich daher – wenn medizinisch sinnvoll – bei der vom Arzt der Rehabilitationseinrichtung empfohlenen Nachsorgeeinrichtung umgehend melden und mit dem Nachsorgeprogramm beginnen.

Die mit der Durchführung der Nachsorge beauftragten Einrichtungen werden von der DRV für jeweilige indikationsspezifische Therapien zugelassen. Es handelt sich hierbei um wohnortnahe Rehabilitationseinrichtungen, die i. d. R. indikationsbezogen Leistungen nach § 15 und § 31 SGB VI erbringen. Die Teilnehmer werden dabei überwiegend in der Gruppe therapiert.

 

Rz. 6

Da die Nachsorge überwiegend in ambulanter Form stattfindet, sollte der Anreiseweg des Versicherten nicht zu lang sein. Aufgrund der Verpflichtung zur Durchführung einer geeigneten Nachsorgeleistung muss der Rentenversicherungsträger ggf. alternative Einrichtungen mit der Durchführung der Nachsorge beauftragen. Der Rentenversicherungsträger hat in diesen Fällen mit den Einrichtungen entsprechende Verträge nach § 38 SGB IX zu schließen.

 

Rz. 7

Bei Beendigung der eigentlichen Rehabilitationsleistung empfiehlt der behandelnde Arzt der Rehabilitationseinrichtung Art und zeitlichen Rahmen der Nachsorge; letztendlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherten, wie viele Nachsorgeeinheiten er in Anspruch nehmen will. Als Obergrenze gelten jedoch 

  • 24 Termine bei Krankheiten des Bewegungsapparates, Krankheiten des Herz-Kreislaufsystems und bei Stoffwechselkrankheiten
  • 26 Termine bei psychischen Störungen (einschließlich je eines Aufnahme- und Abschlussgesprächs) und
  • 36 Termine bei neurologischen Krankheiten.
 

Rz. 8

Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten von IRENA sind, dass

  • der Versicherte an einer medizinischen Rehabilitation nach § 15 teilgenommen hat und
  • ein Nachsorgebedarf besteht, weil das jeweilige Teilziel der Rehabilitation zwar voll oder weitgehend erreicht ist, der Versicherte jedoch weiterer Leistungen bedarf, um nachhaltig in den Alltag integriert zu werden bzw. um eine weitere Verbesserung noch eingeschränkter Funktionen und Fähigkeiten zu erreichen, und
  • der Versicherte eine positive Erwerbsprognose und ein festgestelltes Leistungsvermögen von mindestens drei Stunden bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt hat.

Das gleichzeitige Vorliegen von Arbeitsfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder die gleichzeitige Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung schließt IRENA nicht aus. Auch ist IRENA nicht ausgeschlossen, wenn ein Arzt Rehabilitationssport oder Funktionstraining verordnet hat.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus

  • dem unter Rz. 9 aufgeführten "IRENA"-Rahmenkonzept und
  • dem unter Rz. 11 ff. aufgeführten "Rahmenkonzept zur Nachsorge" sowie
  • der unter Rz. 19 aufgeführten "Gemeinsamen Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge".
 

Rz. 9

Rahmenkonzeption Intensivierte Rehabilitations-Nachsorge "IRENA" inklusive "Curriculum Hannover"

(Stand vom 1.1.2011)

Vorwort

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die durch die Deutsche Rentenversicherung Bund erbracht werden, sind auf eine Verbesserung der gesundheitlichen Integrität und eine Rückkehr in das Erwerbsleben ausgerichtet.

Chronische Krankheiten und Multimorbidität gehen mit vielfältigen Folgen für Aktivitäten und Teilhabe in Beruf und gesellschaftlichem Leben einher. Diese veränderten Rahmenbedingungen begründen das weiterführende Konzept der Rehabilitations-Nachsorge.

Ein zentrales Ziel der medizinischen Rehabilitation ist der Anstoß zu individuellen gesundheitsbezogenen Verhaltensänderungen und Lebensstiländerungen, die oft längerfristig angelegt sind. Im Rahmen der ganztägig ambulanten oder stationären medizinischen Rehabilitation werden die Rehabilitanden unter anderem durch Angebote von Gesundheitsbildung und Gesundheitstraining bei Selbstmanagement und Eigenverantwortung unterstützt.

Nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation können Leistungen zur intensivierten Nachsorge sinnvoll sein. Das Ziel der Intensivierten Rehabilitations-Nachsorge (IRENA) besteht in der Stabilisierung d...

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