Rz. 9

Gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 gilt für die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Kinderrehabilitation besteht, § 48 Abs. 4 und 5 entsprechend.

Gemäß § 15a Abs. 3 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 besteht der Anspruch längstens

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

    1. wenn sich das Kind in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet; Anmerkungen:

      • Die Beendigung der Schulausbildung an allgemein- und berufsbildenden Schulen, Fachschulen, Fachhoch- und Hochschulen, Privatschulen und anderen Schulen wird in den Ausbildungsplänen und Studienordnungen geregelt. Bei allgemein- und berufsbildenden Schulen endet die Schulausbildung mit der Aushändigung des letzten Zeugnisses (BSG, Urteil v. 1.7.2010, B 13 R 86/09 R).
      • Entfällt bei bestimmten Schul- oder Berufsausbildungen die Ablegung einer Abschlussprüfung, endet die Ausbildung mit dem letzten Unterrichtstag. Sieht dagegen der Ausbildungsplan oder die Studienordnung eine Prüfung vor, endet die Ausbildung mit dem Tag der letzten Prüfung (Mitteilung des Prüfungsergebnisses bzw. Aushändigung einer Bescheinigung des zur Ausstellung Berechtigten darüber, dass die Prüfung bestanden wurde).
      • Schließt sich an den Schulbesuch oder den Besuch einer Berufsfachschule ein "Anerkennungspraktikum" an, welches für den Erwerb der Fachhochschulreife oder den vollwertigen Abschluss der Ausbildung erforderlich ist, endet die Ausbildung erst mit dem Ende des Praktikums.
      • Für die Dauer einer Promotion als weitere Qualifizierung in einer bereits mit einer Prüfung abgeschlossenen Studienrichtung derselben Fachrichtung liegt keine "Schul- oder Berufsausbildung" im oben genannten Sinne vor.
      • Als Berufsausbildung gilt eine solche nach den BBiG bzw. HwO. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist.
      • Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung i. S. d. Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert; der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (vgl. § 48 Abs. 4 Satz 2 bis 4).
    2. wenn das Kind einen freiwilligen Dienst i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG leistet; dazu zählen folgende Freiwilligendienste:

      • Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG,
      • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr i. S. d. JFDG,
      • Freiwilligendienst der EU im Sinne des Programms Erasmus+,
      • Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der "Förderleitlinie zur Umsetzung des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes weltwärts" (FLL) des BMZ v. 1.1.2014,
      • Freiwilligendienst aller Generationen i. S. d. § 2 Abs. 1a SGB VII,
      • Anderer Dienst im Ausland (ADiA) i. S. d. § 5 BFDG,
      • Internationaler Jugendfreiwilligendienst i. S. der Richtlinie des BMFSFJ v. 20.12.2010,
    3. wenn sich das Kind in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten befindet, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liegt.

      • Als Nachweis für die Einhaltung der 4-monatigen Übergangszeit ist es ausreichend, wenn die Aufnahme der weiteren Ausbildung bzw. des Freiwilligendienstes bis zum ersten Werktag des 5. Kalendermonats durch die Vorlage einer Anmeldung über den weiteren Schulbesuch, eines Studiums oder eines Berufsausbildungsvertrages bzw. einer Bescheinigung des Trägers des Freiwilligendienstes hinreichend wahrscheinlich ist.
    4. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dieses trifft regelmäßig auch bei alkohol- oder drogenabhängigen jungen Menschen, die Arbeitslosengeld II erhalten, zu. Näheres hierzu vgl. Rz. 10 und 11.

Verzögerte sich nachweislich die Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst, erhöht sich die Altersgrenze um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum (§ 15a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 5). Hat also ein "Kind" einen 9-monatigen gesetzlichen Wehrdienst geleistet, verschiebt sich die Altersgrenze (= Vollendung des 27. Lebensjahres) um diese 9 Monate nach hinten. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes i. S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG (siehe oben) gilt allerdings nicht als Verzögerungszeit in diesem Sinne.

Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung, ob eine Person wegen der Eigenschaft "Kind" altersmäßig noch berücksichtigt werden kann, ist der Tag der Antragstellung. Änderungen nach diesem ...

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