Rz. 3

Nach § 15a werden zulasten des Rentenversicherungsträgers Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • für Kinder von (Renten-)Versicherten, die im Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 für medizinische Rehabilitationsleistungen erfüllen,
  • für Kinder von Beziehern einer Altersrente oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
  • für Kinder, die eine Waisenrente beziehen,

durchgeführt, wenn hierdurch voraussichtlich

  • eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Kindes beseitigt oder
  • die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit des Kindes wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann,

und die Leistungen voraussichtlich Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben können. Als Kinder gelten Kinder/Jugendliche längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Außerdem regelt der Gesetzgeber durch den neu geschaffenen § 15a Abs. 2 den Anspruch auf die Mitnahme einer Begleitperson in die Rehabilitationseinrichtung. Hierdurch wird den in § 1 Satz 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 SGB IX aufgeführten Grundsätzen Rechnung getragen, wonach bei Rehabilitationsleistungen

  • die Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen sind und
  • diese Leistungen so geplant und gestaltet werden müssen, dass Kinder nach Möglichkeit nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt werden.

Durch das Inkrafttreten des § 15a kann die Kinderrehabilitation durch die Rentenversicherung sowohl stationär als auch ambulant oder in Kombination miteinander erbracht und durch eine spezielle Reha-Nachsorge (vgl. § 17) fortgeführt werden.

Außerdem ist aufgrund des ab 14.12.2016 geltenden Rechts bei einer erneuten Kinderrehabilitation die in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannte 4-jährige Ausschlussfrist nicht mehr anzuwenden (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 2). Begründet wird dies mit dem Umstand, dass die körperliche und geistige Entwicklung von Kindern schneller verläuft als bei Erwachsenen und dass sie deshalb früher einen erneuten medizinischen Rehabilitationsbedarf haben können.

Aufgrund § 301 Abs. 1 Satz 1 ist § 15a für alle Anträge auf Kinderrehabilitationen anzuwenden, die nach dem 13.12.2016 gestellt werden. Dagegen ist die unter Rz. 2 aufgeführte Kinderrehabilitations-Richtlinie wegen ihres Inkrafttretens erst für Anträge ab dem 1.7.2018 zu berücksichtigen. Dass die Richtlinie trotz der bereits im Jahr 2016 erfolgten gesetzlichen Regelung erst so spät in Kraft trat, ändert nichts an dem Anspruch auf Kinderrehabilitation nach den ab dem 14.12.2016 bestehenden Regelungen des § 15a. (Anmerkung: Nach der unter Rz. 1 aufgeführten Gesetzesbegründung soll in erster Linie lediglich eine einheitliche Rechtsauslegung für alle Beteiligten erreicht werden.)

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