0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (in den neuen Bundesländern am 3.10.1990). Änderungen hat § 149 durch das 2. SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) mit Wirkung zum 18.6.1994, durch das 3. SGB-ÄndG v. 30.6.1995 (BGBl. I S. 890) mit Wirkung zum 1.1.1996, durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 1970) mit Wirkung zum 1.1.1997 sowie durch das Gesetz zur Neuregelung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999 erfahren. Eine weitere Änderung trat mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) zum 1.4.2003 in Kraft. Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilitätsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) ist mit Wirkung zum 1.7.2019 Abs. 2 Satz 5 redaktionell angepasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Bereits ab dem 1.1.1990 waren die Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Versicherungskonten zur ständigen Abrufbereitschaft zu klären. Den Versicherten oblag die Verpflichtung zur Mitwirkung. Die Führung des möglichst vollständigen und im Zusammenwirken mit dem Versicherten geklärten Versicherungskontos hat den Zweck, auftretende Fragen zum Versicherungsverhältnis einschließlich der insoweit notwendigen Prüfungen schnell und zutreffend bearbeiten zu können. Ein geklärtes Versicherungskonto liegt somit im Interesse sowohl des Rentenversicherungsträgers als auch des Versicherten.

§ 149 verpflichtet den Rentenversicherungsträger, alle für die Rentenanwartschaften relevanten Daten zu speichern. Die Vorschrift stellt bezogen auf das Versicherungskonto die Rechte und Pflichten des Versicherten und des Rentenversicherträgers fest. Im Einzelnen enthält § 149 Regelungen zum Inhalt des Versicherungskontos, zur Aufbereitung des Versicherungskontos und zur Kontenklärung, zur Unterrichtung über den Versicherungsverlauf, zu Mitwirkungspflichten des Versicherten und zur förmlichen Feststellung des Versicherungsverlaufes gegenüber dem Versicherten.

2 Rechtspraxis

2.1 Versicherungskonto

 

Rz. 3

Die Regelung in Abs. 1 verpflichtet den Rentenversicherungsträger primär, ein nach der Versicherungsnummer geordnetes Versicherungskonto für alle Versicherten der Rentenversicherung zu führen. Unter "ordnen" ist hierbei nicht eine Aufspaltung im Sinne einer Untergliederung des Kontos gemeint, sondern es wird allein der Auftrag erteilt, das Versicherungskonto mittels Versicherungsnummer zu identifizieren und zu verwalten. Wer zum Kreis der Versicherten gehört, ist im ersten Kapitel des SGB VI geregelt. Der Kontoinhalt wird dahin bestimmt, dass all die Daten, die zur Durchführung der Versicherung, zur Feststellung und Erbringung von Leistungen und zur Erteilung der Rentenauskunft erforderlich sind, gespeichert sein müssen. In welchem Maße und Umfang das geschehen darf, bestimmt im Einzelnen § 148, denn bei dem Versicherungskonto handelt es sich um eine Datei. Im Übrigen gilt für den Inhalt des Versicherungskontos das Erforderlichkeitsprinzip. Eine Konkretisierung des Erforderlichkeitsprinzips regelt Abs. 1 Satz 2 dahin gehend, dass die Speicherung der Daten angeordnet wird, die für die Durchführung der Versicherung, die Feststellung und Erbringung von Leistungen sowie Erteilung einer Rentenauskunft zwingend benötigt werden. Dazu zählen die persönlichen Daten des Versicherten sowie insbesondere Daten über versicherungsrelevante Zeiten (Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten). Zuständig für die Führung des Versicherungskontos ist gemäß § 127 der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Dies sind gemäß § 125 die Regional- bzw. Bundesträger (vgl. die dortige Komm.).

 

Rz. 4

Auch für Personen, die nicht nach den Bestimmungen des SGB VI versicherungspflichtig sind, gibt Satz 3 die Erlaubnis, ein Versicherungskonto zu führen, soweit dies für die Durchführung der den Rentenversicherungsträgern übertragenen Aufgabe der Betriebsprüfung im Rahmen der Beitragsüberwachung nach § 28p SGB IV und für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlich ist. Diese Erweiterung der Zweckbestimmung folgt aus der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Die ab 1.4.1999 geregelte Einbeziehung der Meldungen für Beschäftigte in das Meldeverfahren nach § 28a SGB IV (Meldepflicht des Arbeitgebers), macht es erforderlich, dass der Rentenversicherungsträger auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse überprüfen kann (BT-Drs. 14/280 S. 29). Die zu diesem Zweck angelegte Datei ermöglicht es dem Rentenversicherungsträger, bei den Arbeitgebern die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Wenn in § 149 Abs. 1 Satz 3 auch der Begriff des Versicherungskontos verwendet wird, ist dies zumindest irreführend, weil insoweit kein vollständiges Versicherungsleben zusammengetragen wird, sondern nur Einzelelemente, die für den Bereich der geringfügigen Beschäftigung von Bedeutung sind. Diese Prüfungskompetenz, die zuvor die Krankenkassen a...

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