Rz. 5

Gemäß Abs. 2 ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, für ein vollständiges und geklärtes Versicherungskonto zu sorgen. Er hat demnach von Amts wegen (§ 20 SGB X) Aktivitäten zu entfalten, die mit einem Feststellungsbescheid (Abs. 5) abgeschlossen werden sollen, zumindest aber zu dem Ergebnis führen, dass spätestens im Leistungsfall auf ein geklärtes Konto zurückgegriffen werden kann. Wann der Rentenversicherungsträger von Amts wegen tätig wird, liegt grundsätzlich in seinem (pflichtgemäßen) Ermessen. Vorgaben sind nur insoweit gegeben, als dies spätestens nach Vollendung des 43. Lebensjahres (§ 7 der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung – VKVV) und jeweils alle 6 Jahre nach Versand des ersten Versicherungsverlaufes (Abs. 5) zu geschehen hat. Dabei hat der Versicherungsträger die in § 21 SGB X genannten Beweismittel zu verwenden und den Versicherten zur Mitwirkung heranzuziehen (vgl. insoweit Abs. 4). Zur Ermittlungspflicht des Versicherungsträgers, die durch § 67a Abs. 2 SGB X eingeschränkt ist, gehören auch Nachforschungen bei anderen Behörden oder Institutionen, soweit die erforderlichen Angaben vom Versicherten nicht durch Urkunden oder andere Beweismittel nachgewiesen werden können. Kann der Versicherungsträger trotz ausreichender Ermittlungen den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht aufklären, geht die Ungewissheit hierüber zulasten des Versicherten (objektive Beweislast). Eine Kontenklärung kann auch auf Antrag des Versicherten erfolgen (z. B. im Rahmen des Versorgungsausgleichs).

 

Rz. 6

Abs. 2 Satz 2 verpflichtet den Rentenversicherungsträger, die Daten EDV-gerecht zu speichern, damit es jederzeit möglich ist, sie abzurufen oder zu übermitteln, also eine automatisierte Datenverarbeitung durchführbar ist. Damit soll erreicht werden, dass ein Datenaustausch unter den Rentenversicherungsträgern jederzeit ohne Verzögerung möglich ist. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung wird von § 149 nicht betroffen; sie richtet sich nach § 148 und §§ 67 ff. SGB X.

 

Rz. 7

Durch Abs. 2 Satz 3 (eingefügt mit Wirkung vom 1.4.1999 und geändert mit Wirkung vom 1.4.2003) sowie die Sätze 4 und 5 (eingefügt mit Wirkung vom 1.4.2003 und Satz 5 geändert zum 1.7.2019) ist dem Rentenversicherungsträger eine weitere Aufgabe zugefallen. Soweit er feststellt, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (geringfügige Beschäftigungen) oder nach § 8a SGB IV (geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten) gemeldet oder die Zeitgrenzen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (nicht bei geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten – § 8a SGB IV) überschritten und somit nach § 8 Abs. 2 SGB IV zusammenzurechnen sind, so hat er diese Beschäftigungsverhältnisse unverzüglich zu überprüfen und die Ergebnisse in das Versicherungskonto zu übernehmen. Gleichzeitig obliegt es dem Rentenversicherungsträger, die Einzugsstellen zu unterrichten, damit bislang nicht entrichtete Beiträge, soweit sie der Verjährung nicht unterliegen, eingezogen werden können. Einzugsstelle ist gemäß § 28i Satz 5 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (sog. Minijob-Zentrale – vgl. dann Lauer, Kompass Knappschaft-Bahn-See 2007 S. 3). Bei den zum 1.4.2003 eingefügten Sätzen 4 und 5 handelt es sich um eine Folgeregelung zur Einführung versicherungsfreier Beschäftigungen im haushaltsnahen Bereich. In den Fällen, in denen der Rentenversicherungsträger feststellt, dass durch Zusammenrechnung eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, wird er durch die vorgesehene Klarstellung verpflichtet, die zuständige Einzugsstelle umgehend darüber zu unterrichten. Dies führt dann zur Aufklärung des Sachverhaltes und ggf. zur entsprechenden Nacherhebung nicht gezahlter Beiträge (BT-Drs. 15/26 S. 27). Dies gilt aufgrund der Verweisung in Abs. 2 Satz 5 auch für die Fälle, in denen durch Zusammenrechnung die sog. Übergangszone überschritten wird.

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