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Bereits ab dem 1.1.1990 waren die Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Versicherungskonten zur ständigen Abrufbereitschaft zu klären. Den Versicherten oblag die Verpflichtung zur Mitwirkung. Die Führung des möglichst vollständigen und im Zusammenwirken mit dem Versicherten geklärten Versicherungskontos hat den Zweck, auftretende Fragen zum Versicherungsverhältnis einschließlich der insoweit notwendigen Prüfungen schnell und zutreffend bearbeiten zu können. Ein geklärtes Versicherungskonto liegt somit im Interesse sowohl des Rentenversicherungsträgers als auch des Versicherten.

§ 149 verpflichtet den Rentenversicherungsträger, alle für die Rentenanwartschaften relevanten Daten zu speichern. Die Vorschrift stellt bezogen auf das Versicherungskonto die Rechte und Pflichten des Versicherten und des Rentenversicherträgers fest. Im Einzelnen enthält § 149 Regelungen zum Inhalt des Versicherungskontos, zur Aufbereitung des Versicherungskontos und zur Kontenklärung, zur Unterrichtung über den Versicherungsverlauf, zu Mitwirkungspflichten des Versicherten und zur förmlichen Feststellung des Versicherungsverlaufes gegenüber dem Versicherten.

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