Rz. 5

Abs. 2 trifft eine im Januar 1992 neu in das Rentenrecht eingeführte Regelung. Danach gelten Anträge von Witwen und Witwern auf Zahlung eines Vorschusses für das sog. Sterbevierteljahr als Antrag auf Leistung einer Witwen- oder Witwerrente. Dadurch soll der Hinterbliebene vor den Folgen einer verspäteten Antragstellung geschützt werden. Insbesondere soll dadurch die Jahresfrist gemäß § 99 gewahrt werden. Die Antragsfiktion gilt auch dann, wenn der Antrag auf Vorschuss nicht zu einer Vorschussleistung führt, weil z. B. die hierfür einzuhaltende Frist überschritten wurde. Der bei der Deutschen Post AG gestellte Antrag auf Zahlung des Vorschusses gilt als wirksamer Rentenantrag, wenn er an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet wird. Der Antrag gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt als gestellt, in dem er beim Leistungsträger eingeht. Selbst wenn man § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I auf die Deutsche Post AG, die kein unzuständiger Leistungsträger ist, so anwendet, ergibt sich aus § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I, dass für den Antragszeitpunkt auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Antrag bei einem zuständigen Leistungsträger eingeht. Eine andere (weitere) Auslegung von § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I lässt sich nicht mit dem Normzweck begründen (a. A. Kater, in: KassKomm., SGB VI, § 115 Rz. 6), da § 115 Abs. 2 lediglich die Fiktion des Antrags, nicht aber auch der Antragsfrist enthält.

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