Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 2 ist ein Antrag entbehrlich, wenn nur noch eine niedrigere Rente zu leisten ist. Die Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen kommt dann in Betracht, wenn z. B. im Rahmen einer Altersrente, die als Teilrente in Anspruch genommen wird, aufgrund eines größeren Hinzuverdienstes nur noch eine kleinere Teilrente beansprucht werden kann oder statt einer großen Witwenrente wegen geänderter Verhältnisse nur noch eine kleine Witwenrente geleistet werden kann. Für den ausdrücklich geregelten Fall (künftige Rente in niedrigerer Höhe) ist § 115 Abs. 1 Satz 2 als lex specialis anzusehen. Im Übrigen gelten die §§ 44ff. SGB X, bei wesentlichen Änderungen die Regelung des § 48 SGB X. In allen Fällen ist aber zu beachten, dass vor Bescheiderteilung eine Anhörung nach § 24 SGB X durchzuführen ist.

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