Rz. 15

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für medizinische Rehabilitationsleistungen sowie für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind erfüllt, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Antragstellung (Rz. 5 ff.) eine Wartezeit von 15 Jahren nachweist. Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind Kalendermonate mit

  • Beitragszeiten und
  • Ersatzzeiten

anrechenbar (§ 244 Abs. 2, § 51 Abs. 1 und 4).

Zu den Beitragszeiten zählen gemäß § 55 Abs. 1 und 2

  • Zeiten, für die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit oder aufgrund einer freiwilligen Versicherung Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden (vgl. §§ 1, 2, 4); hierzu gehören auch die Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling oder zur Berufsausbildung für die Zeit vom 1.6.1945 bis 30.6.1965, wenn eine Zahlung von Pflichtbeiträgen nicht erfolgte (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 247 Abs. 2a);
  • Zeiten, die sich aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts aus den durch Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften ergeben (§§ 8 und 52; § 1587 b Abs. 1 bis 3 BGB, § 1 Abs. 3, § 3 b VAHRG). Die Wartezeit kann dabei allein aus übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften oder i. V. m. eigenen Beiträgen erfüllt sein. Der Versorgungsausgleich wirkt sich so auf die Versicherungszeit aus, dass die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechtes für die vollständige Zeit der Ehe ausgeglichen wird. War eine z.B. eine Frau 10 Jahre verheiratet, ohne selbst rentenversichert gewesen zu sein, bekommt sie für jeden Monat der Ehe die Hälfte des Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens des Ehemannes überschrieben und verfügt dann in eigener Person selbst über eine Versicherungszeit von 10 Jahren (in Höhe der Hälfte des Entgelts/Arbeitseinkommens);
  • Kindererziehungszeiten, für die nach § 177 Abs. 1 der Bund die Beiträge trägt – und zwar bei Geburten bis zum 31.12.1992 längstens für die ersten 24 (bei Reha-Antragstellung bis 30.6.2014 für die ersten 12) und bei Geburten danach längstens für die ersten 36 Lebensmonate des "erzogenen" Kindes (vgl. § 55 Satz 2 i. V. m. § 56 bzw. § 249 Abs. 1);
  • für die Zeit ab 1.1.2017: Zeiten, in der eine pflegende Person eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat (§ 3 Satz 1 Nr. 1a);
  • Zeiten einer nicht erwerbstätigen Pflege für wenigstens 14 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat (§ 3 Satz 1 Nr. 1b; bis 31.12.2016: § 3 Satz 1 Nr. 1a);
  • Zeiten des aufgrund gesetzlicher Pflicht geleisteten Wehr- und Zivildienstes (§ 3 Satz 1 Nr. 2);
  • Zeiten des Freiwilligendienstes i. S. d. Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG); hierzu zählen gemäß § 13 BFDG u. a.

    • das Freiwillige soziale Jahr (FSJ),
    • das Freiwillige ökologische Jahr (FÖJ),
    • der Bundesfreiwilligendienst (BFD).
  • Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen i. S. d. § 3 Satz 1 Nr. 3 (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Pflegeunterstützungsgeld von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung, wenn aufgrund dieser Leistungen Versicherungspflicht zur Rentenversicherung bestand; zu den Entgeltersatzleistungen zählten bis 31.12.2004 auch das Unterhaltsgeld und auch die Arbeitslosenhilfe);
  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2010 (Anmerkung: Wegen § 3 Abs. 1 Nr. 3a wurden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt und auf die Wartezeit angerechnet. Vom 1.1.2011 an gelten Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II nur noch als Anrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6). Hinsichtlich der Auswirkungen auf die 2-Jahres-Zeiträume i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vgl. Rz. 24;
  • Zeiten des Vorruhestandsgeldbezugs, wenn unmittelbar vorher Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand (§ 3 Satz 1 Nr. 4);
  • Anrechnungszeiten (ehemals Ausfallzeiten) für die Zeit vom 1.1.1984 bis 31.12.1991, wenn der Versicherte an der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise beteiligt war (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 247 Abs. 1);
  • Zeiträume, in denen die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1.7.1978 bis 31.12.1982 oder ein anderer Sozialleistungsträger (§ 12 SGB I) in der Zeit vom 1.10.1974 bis 31.12.1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen (§ 11 Satz 1 SGB I) Pflichtbeiträge gezahlt hat (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 247 Abs. 2);
  • ggf. Pflichtbeitragszeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Beiträge gezahlt wurden (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 247 Abs. 3);
  • Beitragszeit...

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