Rz. 9

In der Zeit vom 1.7.1997 bis zum 31.12.2008 wurde für den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentner der individuelle Beitrag der Krankenkasse zugrunde gelegt (§ 247 Abs. 1 SGB V), bei der die Mitgliedschaft des Rentners bestand. Eine Begrenzung auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen wurde aufgehoben. Ab 1.1.2009 wurde der Zuschuss in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergab. Die Änderung war Folge der Einführung des Gesundheitsfonds und des bundeseinheitlichen Beitragssatzes. Zum 1.1.2015 ist der allgemeine Beitragssatz um den allein vom Versicherten zu tragenden Anteil von 0,9 % gesenkt worden. Der Zuschuss betrug die Hälfte dieses Beitragssatzes; ein Zuschuss zu den Zusatzbeiträgen erfolgte nicht. Eine Änderung wurde zum 1.1.2019 vorgenommen. Nunmehr ist der halbe Beitrag aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu zahlen. Die Änderung war aufgrund der Änderung der Beitragstragung in § 249a erforderlich.

 

Rz. 10

Für Rentner, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, bestimmte bis zum 31.12.2008 Abs. 3, dass für die Berechnung der Höhe des Zuschusses der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz aller Krankenkassen maßgeblich war. Ab 1.1.2009 wurde auch bei privat Krankenversicherten ein Zuschuss in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung ergab. Die Höhe war mit dem Zuschuss für freiwillig gesetzlich Versicherte identisch. Wie bei den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ist der Beitrag angepasst worden (zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitrages). Er ist jedoch der Höhe nach begrenzt durch die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen.

 

Rz. 11

Ausgangspunkt der Berechnung ist nach wie vor der monatliche Zahlbetrag der Rente. Bei mehreren Renten wird ein begrenzter Zuschuss anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten gewährt werden.

 

Rz. 12

Zuschussfähig sind nicht nur die Beiträge des freiwilligen Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern auch die Prämien für den Versicherungsschutz bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Erforderlich ist jedoch, dass die Prämien zur (zumindest Teil-)Deckung der im Krankheitsfall aus Anlass der Behandlung entstehenden Kosten aufgewendet werden. Daher sind nicht zuschussfähig die Kosten einer Krankenhaustagegeldversicherung, wohl aber die einer Krankentagegeldversicherung.

 

Rz. 13

Soweit ein Rentner sowohl freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, bestimmt Abs. 4, dass ausschließlich ein Beitragszuschuss für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird. Damit soll verhindert werden, dass beim Zusammentreffen beider Versicherungsarten zu einer Rente 2 Beitragszuschüsse gezahlt werden.

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