Rz. 1a

Die Vorschrift löst die Vorschriften über den Beitragszuschuss für Rentner zur Krankenversicherung in § 1304e Abs. 1 und 2 RVO, § 83e Abs. 1 und 2 AVG ab. Es erhalten wie vor dem 1.1.1983 nur noch Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies folgt aus der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG (BVerfGE 72 S. 84). Ferner dient § 106 der Gleichbehandlung der Rentner, da bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern der Rentenversicherungsträger auch beteiligt wird. Die in der Zeit von 1983 bis 1991 enthaltenen Zuschussregelungen für krankenversicherungspflichtige Rentenbezieher (Mitglieder in der KVdR) sind ersatzlos weggefallen. Mit der Änderung durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird festgelegt, dass auch eine ausländische Pflichtkrankenversicherung die Zuschusszahlung ausschließt.

 

Rz. 2

Da zum 1.1.2015 die Beitragsstruktur in der gesetzlichen Krankenversicherung (erneut) geändert wurde, war auch eine entsprechende Anpassung der Zuschussregelung in § 106 erforderlich. In der gesetzlichen Krankenversicherung war der allgemeine Beitragssatz um 0,9 % gesenkt worden. Dies ist der Anteil, der bisher vom Versicherten allein zu tragen war. Entsprechend musste die Bestimmung in § 106 (um 0,9 % verminderter allgemeiner Beitragssatz) angepasst werden. Der Zuschuss bezog sich somit nur auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %. Zu den möglichen (und von allen Krankenkassen erhobenen) Zusatzbeiträgen wurde kein Zuschuss gezahlt. Ein Verzicht auf den Zuschuss, um höhere Beihilfeansprüche zu erlangen, ist zulässig. Der Zuschuss kann wegen seiner Zweckgebundenheit nicht gepfändet werden (§ 54 Abs. 3 SGB I, § 851 ZPO, § 399 BGB). Eine Ergänzung zum 1.1.2019 war aufgrund der Neuregelung der Beitragstragung bezüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages notwendig.

 

Rz. 3

Als Übergangsvorschriften sind § 315 (vgl. Komm. dort) und § 319 zu beachten. Diese Vorschriften stellten Besitzstandsregelungen dar. § 269a bestimmt, für welche Bezugszeiten die alten Bemessungsgrundlagen noch gelten.

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