Rz. 63

§ 1 Satz 1 Nr. 1 sieht weiter Versicherungspflicht für Personen vor, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Der Begriff der beruflichen Ausbildung richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG); dabei gilt die Umschulung der Berufsausbildung als gleichgestellt; §§ 1 Abs. 5, 60 BBiG. Wie bei anderen versicherungspflichtigen Beschäftigungen hat auch die Berufsausbildung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber unter Eingliederung in den Ausbildungsbetrieb zu erfolgen (zu den einzelnen Ausbildungsgängen vgl. GRA der DRV zu § 1 SGB VI, Stand: 1.1.2018, Anm. 2.2.3 ff.). Anders als bei sonstigen Beschäftigungsverhältnissen tritt die Versicherungspflicht bei der Berufsausbildung auch dann ein, wenn sie nicht gegen Arbeitsentgelt durchgeführt wird (BSG, Urteil v. 26.6.1985, 12 RK 12/84). Die Beschäftigung zur Berufsausbildung wird dabei nur durch die betriebliche und überbetriebliche Berufsausbildung begründet (zur Gleichstellung von außerbetrieblicher Ausbildung, vgl. Satz 5). Daraus folgt gleichzeitig, dass sie auch bei Geringfügigkeit immer besteht. Zu den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gehören neben den Auszubildenden i. S. d. BBiG auch Auszubildende nach der Handwerksordnung, dem Seemannsgesetz (§ 142 SeemG), dem Pflegeberufegesetz (hier § 5 Abs. 1 PflBG – Ausbildungsziel, i. d. F. v. 17.7.2017, gültig ab 1.1.2020) und den Teilnehmern an dualen Studiengängen (Satz 5 seit 1.1.2012) auch Personen, die zum Zwecke der Ausbildung unentgeltlich mit einzelnen Diensten oder Arbeiten beschäftigt werden, z. B. Volontäre. Volontäre sind Personen, die – ohne Auszubildender zu sein – zum Zweck der Ausbildung unentgeltlich in den Diensten eines anderen beschäftigt werden (vgl. den früher geltenden § 82a HGB) und ohne dass sie eine Arbeitspflicht trifft. Insoweit besteht ein Unterschied gegenüber der Krankenversicherungspflicht. Die Ableistung einer berufspraktischen Tätigkeit vor oder nach dem Studium für eine bestimmte Dauer (Praktikum) ist in vielen Studiengängen sinnvoll. Entgegen der früheren Regelung tritt Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 3 nur ein, wenn es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums handelt. Für nicht vorgeschriebene Praktika während des Studiums kommt Rentenversicherungsfreiheit unter den Voraussetzungen des § 8 SGB IV in Betracht.

 

Rz. 64

Zur Gleichstellung weiterer Personengruppen vergleiche unten Kommentierung unter 3.6 Gleichstellungsklausel Berufsausbildung.

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