Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt. Der durch das Gesetz zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.1995 (BGBl. I S. 962) mit Wirkung zum 29.7.1995 eingefügte Satz 3 wurde bereits durch das Wehrrechtsänderungsgesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1726) mit Wirkung zum 1.1.1996 korrigiert. Satz 1 Nr. 1 ist dann durch das Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 neu gefasst worden. Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) ist zwar entgegen den Vorstellungen des Bundestages aufgrund der Überlegungen des Bundesrates von einer Klarstellung in Nr. 1 abgesehen worden, inhaltlich hat § 1 Nr. 1 aber insoweit eine Änderung erfahren, als zum Kreis der versicherungspflichtigen Beschäftigten nunmehr auch die Personen zählen, die gemäß § 7 Abs. 4 SGB IV als gegen Entgelt beschäftigte Personen gelten (sog. Scheinselbstständige). Satz 3 ist dann erneut durch das Gesetz v. 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) mit Wirkung zum 24.2.2000 geändert worden. Eine letzte – lediglich redaktionelle – Änderung erfolgte in Satz 1 Nr. 2 und 3 durch Art. 6 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung v. 1.7.2001. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) ist Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.2004 (Art. 1 Nr. 2 i. V. m. Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes) neu gefasst worden. Satz 1 Nr. 1 ist durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 925) mit Wirkung zum 1.1.2007 angepasst worden.

Satz 1 Nr. 1 ist durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 925) mit Wirkung zum 1.1.2007 angepasst worden. Aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hindernisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) ist mit Wirkung zum 14.9.2007 Nr. 2 Buchst. a an die Regelung im SGB IX angepasst worden. Satz 3 wurde geändert durch das Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG) v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861) mit Wirkung zum 18.12.2007. Das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) hat Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 30.12.2008 erweitert. Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) ist Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung zum 29.6.2011 gestrichen worden. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2012 um Satz 5 erweitert. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl I S. 3234) sind Satz 1 Nr. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2018 angepasst worden, um insb. der Neunummerierung im SGB IX zu folgen.

Mit Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) wurde § 1 dann insoweit mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert, als dass Nr. 3a aufgehoben wurde und der insoweit gleichlautende Gesetzestext als Variante 1 in Satz 5 überführt wurde. Die Änderung beschränkte sich daher auf redaktionelle Änderungen und stellt Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung in den systematisch passenden Zusammenhang mit den Teilnehmern an dualen Studiengängen, die wiederum – jetzt gemeinsam mit den Auszubildenden in einer außerbetrieblichen Einrichtung – Beschäftigten zur Berufsausbildung i. S. d. Satzes 1 Nr. 1 gleichgestellt sind. Inhaltlich hat sich durch die Neufassung daher keine Änderung ergeben.

Die Änderung ist auf die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) eingefügt worden; hierbei wurde insbesondere auf die Stärkung und Attraktivitätssteigerung der beruflichen Bildung hingewiesen (BT-Drs. 19/14431 S. 16).

Mit Art. 6 Nr. 1a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I, S. 1248) ist § 1 Satz 5 mit Wirkung zum 1.7.2020 neu gefasst worden (die Änderung wurde erst durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) eingefügt; vgl.: BT-Drs. 19/19037, S. 19, 52). Der Satz 5 wurde damit zum einen redaktionell zur besseren Darstellung und Lesbarkeit umgestaltet und zum anderen inhaltlich erweitert (vgl. insbesondere BT-Drs. 19/19037 S. 52). Der Begriff des Auszubildenden i. S.d § 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst jetzt neben den bereits bisher bestehenden Varianten (außerbetriebliche Ausbildung und duale Studiengänge) auch eine weitere, dritte Variante – die sog. praxisinteg...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge