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Abs. 1 regelt die Aufsichtszuständigkeit des Bundes für die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und Abs. 2 die der Länder für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger. Welche Versicherungsträger bundesunmittelbar und welche landesunmittelbar sind, beantwortet Art. 87 Abs. 2 GG. Als bundesunmittelbare Körperschaften öffentlichen Rechts werden die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Versicherungsträger geführt.

Bei der Aufteilung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern gilt also grundsätzlich das Territorialprinzip (BSGE 24 S. 171). Damit nicht schon bei geringfügigen Überschreitungen der Landesgrenzen eine Bundesunmittelbarkeit zwangsläufig entsteht, sind Art. 87 Abs. 2 GG um Satz 2 erweitert und § 90 Abs. 3 geschaffen worden (Gesetz v. 27.10.1994, BGBl. I S. 3146).

Danach können aber auch solche Sozialversicherungsträger als landesunmittelbare Körperschaften öffentlichen Rechts geführt werden, deren Zuständigkeitsbereich sich über ein Land hinaus, aber auf nicht mehr als drei Länder erstreckt, wenn sich die betroffenen Länder darüber verständigen, welches der Länder die Aufsicht führt. Hierfür ist ein Staatsvertrag zwischen den beteiligten Ländern erforderlich. Um zu vermeiden, dass die Länder für jeden Einzelfall organisatorischer Änderungen (z. B. örtliche Ausdehnung oder Vereinigung von Krankenkassen) einen gesonderten Staatsvertrag schließen müssen, haben die 16 Länder einen Staatsvertrag geschlossen, der generell vorsieht, dass die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als 3 Länder erstreckt, dasjenige Land führt, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat. Auf der Basis dieses gemeinsamen Staatsvertrags können nun Einzelheiten der Aufsichtsführung in Verwaltungsabkommen zwischen den jeweils betroffenen Ländern geregelt werden.

Der Umfang der Aufsicht ergibt sich aus § 87.

Durch die Änderungen und Ergänzungen des § 90 wird der gesetzliche Rahmen zur Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch der Aufsichtsbehörden weiterentwickelt. Durch mehr Transparenz und Information der Aufsichtsbehörden untereinander soll ein Beitrag zur Harmonisierung geleistet werden.

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