Rz. 3

§ 86 erfasst zwei Fallgestaltungen:

2.1 (Aktuelle) Unmöglichkeit der Anlage nach § 83

 

Rz. 4

Eine abweichende Anlegung der Rücklage ist zum einen dann zulässig, wenn sie im fraglichen Zeitpunkt nicht oder noch nicht in einer der von § 83 vorgesehenen Anlagearten angelegt werden kann. Dieser Fall ist angesichts der Breite der von § 83 eröffneten Anlagevarianten höchstens denkbar, wenn der Kapitalmarkt hierfür praktisch nicht mehr aufnahmefähig ist, was kaum vorkommen dürfte; er ist hingegen nicht bereits einschlägig, wenn nur die Bedingungen für eine § 83 entsprechende Anlage wirtschaftlich ungünstig sind (Borrmann, a. a. O., § 86 Rz. 3).

2.2 Wichtige Gründe im besonderen Interesse

 

Rz. 5

Die zuletzt genannte Situation erfasst die zweite Alternative, die eröffnet ist, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende abweichende Anlegung rechtfertigen.

Wichtige Gründe können finanzieller, wirtschaftlicher oder auch sozialer Natur sein. Kumulativ setzt die Ausnahmeregelung voraus, dass die abweichende Anlage gerade im individuellen und besonderen Interesse des Versicherungsträgers liegt, sodass gesamtwirtschaftliche oder generell sozialpolitisch wünschenswerte Ziele nicht ausreichen (vgl. Baier, a. a. O., § 86 Rz. 4). 

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