Rz. 35

Cisch/Ulbrich, Flexi-Gesetz II: Licht und Schatten, BB 2009 S. 550.

Frank, Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen, ZRP 2008 S. 255.

Hanau/Veit, Neues Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze, NJW 2009 S. 182.

Kothe-Heggemann, Anmerkung zum Urteil des BAG vom 23.02.2016 – 9 AZR 293/15 – zur Haftung des Geschäftsführers wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, GmbHR 2016 S. 645.

Langohr-Plato, Durchgriffshaftung gegen GmbH-Geschäftsführer einer GmbH wegen unzureichender Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen, jurisPR-ArbR 8/2016 Anm. 2.

Schlegel, Neuregelungen bei Wertguthaben zur Sicherung flexibler Arbeitszeitgestaltung, jurisPR-SozR 3/2009.

Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016.

 

Rz. 36

Grobe Fahrlässigkeit i. S. d. § 7b Nr. 3 in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung liegt vor, wenn die von der erwerbsmäßig tätigen Person auszuführenden Arbeiten typischerweise von im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern verrichtet werden, so dass eher von einer Beschäftigung, denn von einer selbständigen Tätigkeit hätte ausgegangen werden dürfen:

LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2008, L 4 R 3542/05.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 7d in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (jetzt: § 7b). Hier war festgelegt, dass im Rahmen einer Vereinbarung über Arbeitszeitkonten Vorkehrungen zu treffen waren, die der Erfüllung des Wertguthabens einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienten. Die Norm regelte aber nicht die Folgen, wenn Vorkehrungen nicht oder nicht im gebotenen Umfang getroffen wurden. § 7d war auch kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB; denn die Pflicht zur Absicherung der Wertguthaben wurde durch diese Norm beiden Vertragsparteien auferlegt (vgl. BAG, Urteil v. 13.2.2007, 9 AZR 207/06, BAGE 121 S. 182, 186, und v. 13.12.2005, 9 AZR 436/04, BAGE 116 S. 293, 303 ff. m. w. N.):

BAG, Urteil v. 8.10.2008, 5 AZR 8/08.

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