Rz. 25

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10298 S. 18):

Zitat

Die Regelung in Absatz 7 ergänzt die Vorschriften in den Absätzen 5 und 6 und gibt dem Beschäftigten in den Fällen einen Schadenersatzanspruch, in denen der Insolvenzschutz sich nachträglich als nicht insolvenzfest herausstellt. Damit wird der Seite des Arbeitgebers das Risiko übertragen, die Wirksamkeit bzw. Insolvenzfestigkeit des vereinbarten Insolvenzschutzes im Vorfeld der Wertguthabenvereinbarung zu prüfen und ihre Insolvenzfestigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit sicherzustellen. Tritt infolge der (unzureichenden) Sicherung ein Verlust im Wertguthaben des Beschäftigten ein, hat der Arbeitgeber bzw. der auf Seiten des Arbeitgebers persönlich haftende Geschäftsführer oder Vorstand hierfür einen Ersatz zu leisten. Ausgenommen sind die Fälle, in denen er nachweisen kann, dass ihn an dem Verlust kein Verschulden trifft.

 

Rz. 26

Nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage hatten der Arbeitgeber bzw. seine Organe bei einer Verletzung des § 7b Abs. 1 a. F. nur in Ausnahmefällen Sanktionen zu befürchten. Das war namentlich dann der Fall, wenn ihnen eine betrügerische Handlung vorzuwerfen war (vgl. BAG, Urteil v. 13.2.2007, 9 AZR 207/06, NZA 2007 S. 878, 880), ein besonderer Vertrauenstatbestand vorlag oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse gegeben war (BGH, Urteil v. 4.5.2004, XI ZR 40/03, NJW 2004 S. 2523, 2525). Seither haften Arbeitgeber und Organe verschuldensabhängig und gesamtschuldnerisch, wenn sich das Wertguthaben infolge unzureichenden Insolvenzschutzes verringert oder verlorengeht. Hierdurch werden die Insolvenzsicherungsmechanismen des Flexi II-Gesetzes nachhaltig ergänzt. Das Arbeitgeberverschulden wird vermutet. Dies folgt aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von Satz 1 zu Satz 3. Der Arbeitgeber kann sich exkulpieren, wenn er den Schaden nicht zu vertreten hat (Satz 3). Richtet der Arbeitgeber sein Wertguthabenmodell ohne Hilfe eines Dritten ein, wird ihm im Schadensfall i. d. R. ein zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein, weil ihm die nötige Sachkenntnis fehlt. Wenn dagegen ein sachkundiger Dritter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte usw.) fahrlässig einen Fehler verursacht, wird dem Arbeitgeber eine Exkulpation ebenfalls nicht gelingen. Der Arbeitgeber hat für den Dritten als Erfüllungsgehilfen einzustehen (Frank, ZRP 2008 S. 255, 257). Dem Arbeitgeber kann ein Regressanspruch gegenüber einem Dritten zustehen, der jedoch ausgeschossen sein kann (vgl. §§ 67a StBerG, § 54a WPO, § 51a BRAO).

 

Rz. 26a

Neben den gegen den Arbeitgeber gerichtet Anspruch bestimmt Satz 2 eine weitere Anspruchsgrundlage. Danach haften ggf. (auch) die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den Schaden, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist. Dies ist insofern sinnvoll, als in einer solchen Fallgestaltung der Arbeitgeber insolvent und der gegen ihn gerichtete Anspruch wertlos ist (vgl. Hanau/Veit, NJW 2009 S. 182, 186). Damit dürfte nunmehr hinreichend klar gestellt sein, dass es sich bei den Vorschriften über den Insolvenzschutz von Wertguthaben entgegen der schon bisher nicht überzeugenden gegenteiligen Rechtsprechung des BAG (z. B. Urteil v. 16.8.2005, 9 AZR 470/04, und Urteil v. 21.11.2006, 9 AZR 206/06) um Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB handelt (zutreffend Schlegel, jurisPR-SozR 3/2009 Anm. 4; a. A. Frank, ZRP 2008 S. 255, 257).

 

Rz. 26b

Das BAG differenziert dahin, dass es sich bei § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG zwar um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB handele, jedoch ausschließlich im Verhältnis zum Arbeitgeber. Die Vorschrift begründe keine sog. Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen. Daran habe sich durch die Änderung des § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG mit Wirkung zum 1.1. 2009 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) nichts geändert. Zwar habe der Gesetzgeber durch die Einführung des § 7e Abs. 7 zu erkennen gegeben, dass eine Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen wegen unzureichender Insolvenzsicherung von Wertguthaben grundsätzlich in Betracht komme. Er habe jedoch durch § 8a Abs. 1 Satz 1 HS 2 AltTZG die Anwendbarkeit des § 7e für Altersteilzeitwertguthaben ausdrücklich ausgeschlossen. Weder § 8a AltTZG noch die Gesetzesbegründung enthielten einen Hinweis auf eine Eigenhaftung. Dies wäre jedoch erforderlich. Der organschaftliche Vertreter müsse als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können, welchem Risiko er persönlich ausgesetzt seit Dementsprechend könnten die Arbeitnehmer ihren Schadensersatzanspruch nicht auf eine Verletzung des § 8a Abs. 3 AltTZG stützen (BAG, Urteil v. 23.2.2016, 9 AZR 293/15, ZIP 2016 S. 885 mit Anm. Kothe-Heggemann, GmbHR 2016 S. 645).

 

Rz. 26c

Die Anwendung von § 7e Abs. 7 Satz 2 auf Altersteilzeitwertguthaben s...

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