Rz. 18

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10298 S. 17):

Zitat

Die Regelung übernimmt § 7b Abs. 3 (alt). Bis zur schriftlichen Mitteilung über den getätigten Insolvenzschutz an den Beschäftigten wäre die Bestimmung des Zeitrahmens für diese Mitteilung mit dem bisher enthaltenen Wort "alsbald" auf einen unnötig langen Zeitraum ausgedehnt. Daher soll die Ersetzung durch das Wort "unverzüglich" sicherstellen, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten unmittelbar nach Abschluss der Insolvenzsicherung hierüber informiert und die Wertguthabenvereinbarung wirksam werden kann. Insoweit wird die in der früheren Formulierung liegende Verzögerungskomponente herausgelöst und dem Arbeitgeber die Verpflichtung aufgegeben, ohne schuldhaftes Zögern die Mitteilung an den Beschäftigten zu übermitteln. Die Vorschrift orientiert sich dabei an der Fristbestimmung in § 121 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten statt bisher "alsbald" nun "unverzüglich", d. h. ohne schuldhaftes Zögern, über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich unterrichten, wenn das Wertguthaben den Betrag der Bezugsgröße übersteigt, also sicherungspflichtig wird. Im Gegensatz zu § 7d Abs. 2, wonach die Unterrichtung in Textform erfolgen kann, ist nach Abs. 4 Schriftform erforderlich. Die Anforderungen hierzu ergeben sich aus § 126 BGB. Auf die Komm. zu § 7b wird verwiesen.

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