Rz. 1

Die erste gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung wurde 1998 mit dem § 7d eingeführt. Hiernach beruhte die Insolvenzsicherung (§ 7d a. F.) von Arbeitszeitguthaben auf 2 wesentlichen Elementen: den gesetzlichen und tariflichen Rahmenbedingungen sowie den darauf basierenden Absicherungsmodellen. In Gesetzen und Tarifverträgen wurde bestimmt, welche Art von Arbeitszeitguthaben geschützt werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung der Insolvenzsicherung blieb letztlich den Unternehmen überlassen. Darüber hinaus bestand lediglich eine Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten, wenn die Arbeitszeitguthaben die Grenzen überschritten haben. Inwieweit diese Regelung eine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung beinhaltet, war umstritten. Auf jeden Fall konnte diese Regelung nicht den Verlust von Arbeitszeitguthaben verhindern und unter dem Eindruck einiger spektakulärer Insolvenzfälle hat der Gesetzgeber im Jahr 2004 eine deutlich strengere gesetzliche Regelung zum Insolvenzschutz von Zeitguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell eingeführt. In § 8a Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist nicht nur ausdrücklich eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung formuliert, es werden auch nicht insolvenzfeste Absicherungslösungen ausgeschlossen, umfassende Informationspflichten eingeführt und den Beschäftigten ein Klagerecht auf bestimmte (insolvenzfeste) Absicherungswege eingeräumt. Mithin gab es bislang 2 gültige gesetzliche Grundlagen zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben. Das waren § 8a AltTZG für Arbeitszeitguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen und § 7d für Arbeitszeitguthaben aus anderen (Lang-)Zeitkontenmodellen (zu weiteren Einzelheiten vgl. Ausschussdrucks. 16 [11] 1141 S. 26). Diese Regelungsgefüge ist durch Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung zum 1.1.2009 (sog. Flexi II-Gesetz) nachhaltig geändert worden. In der numerischen Abfolge der §§ 7 ff. hat die Vorschrift keine Entsprechung. Inhaltlich knüpft sie indessen an § 7d a. F. an und entwickelt die darin normierten Prinzipien fort. § 8a AltTZG ist lex specialis zu § 7e (Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 7e Rz. 4).

Infolge der Bekanntmachung der Neufassung des SGB IV v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) wurde auch § 7e neu bekanntgemacht. Inhaltliche Änderungen waren hiermit nicht verbunden.

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