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Die vom Gesetzgeber beabsichtigte verbesserte Insolvenzsicherung der Wertguthaben beschränkt sich nicht auf den nun in § 7e geregelten Insolvenzschutz, sondern setzt in § 7d schon früher an. Bezogen auf § 7d sieht das Flexi II-Gesetz folgende Änderungen vor (zu Zeitwertkonten und Flexi II ausführlich Kolvenbach/Sprick, AuA 2014 S. 173; zu Zeitwertkonten allgemein: Birk, AiB 2014, Nr. 12, S. 43 "Zeit hat Wert"):

  • Eingrenzung der Führung von Wertguthaben als Arbeitsentgeltkonten (Abs. 1),
  • Einführung einer Arbeitgeberpflicht für einen jährlichen Kontoauszug zum Wertguthaben (Abs. 2),
  • Gebot der sicheren Anlage von Wertguthaben mit Tariföffnungsklausel für die Anlagerestriktion sowie eine Öffnung für Freistellungen unmittelbar vor Bezug einer Altersrente (Abs. 3).

Diese Anlagevorschriften sollen einen Verlust im Wertguthaben vermeiden und dienen so mittelbar auch dem Schutz in der Insolvenz (RegE v. 13.8.2008, S. 31). Die in §§ 7b, 7c und 7d angeführten Wertguthaben dienen der Sicherung der Arbeitnehmeransprüche auf Arbeitsentgelt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.6.2014, 15 Sa 379/14, juris). Regelmäßig wird daher ein Sicherungsmodell gewählt, bei dem der Arbeitnehmer über die Vermögensanlage des Wertguthabens geschützt wird. Nach bislang geltendem Recht war die Kapitalanlage für Zeitwertkonten hingegen frei (Frank, ZRP 2008 S. 255, 257). Nach der Neuregelung kann ein Wertverlust nicht eintreten, weil zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme mindestens die eingezahlten Beträge ausgezahlt werden müssen (RegE v. 13.8.2008, S. 31). Dies hat zur Folge, dass – vom Gesetzgeber auch beabsichtigt – konservative Anlagestrategien zunehmend bedeutsam werden und Renditeerwartungen zu reduzieren sind (Uckermann, BB 2008 S. 1281, 1286; ders., BB 2008 S. 1566, 1568; Frank, a.a.O).

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