Rz. 2

Dieses Regelungswerk beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10289 v. 22.9.2008) und ist am 13.11.2008 nach Anhörung und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom Bundestag verabschiedet worden (BT-Drs. 16/10289, 16/10693). Am 12.11.2008 beschloss der zuständige Ausschuss noch Änderungen am Gesetzesentwurf (BT-Drs. 16/10901). Die Möglichkeit, Wertguthaben sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersversorgung zu überführen, wurde gestrichen, da dies in der Praxis teilweise sehr exzessiv genutzt worden sei. Eine zunehmende Anzahl an Wertguthaben werde entgegen der gesetzlichen Intention -2025725219 ausschließlich geführt, um sie später in die betriebliche Altersversorgung zu überführen. Außerdem könne auf diese Weise klarer zwischen betrieblicher Altersversorgung und Wertkonten getrennt werden.

 

Rz. 3

Ausgenommen von dieser Änderung sind bestehende tarifliche Vereinbarungen. Sie können weiter wie bisher umgesetzt und bei entsprechender Vereinbarung für eine Überführung in die betriebliche Altersversorgung genutzt werden. Ein Bestandsschutz hinsichtlich der beitragsfreien Verwendung ist lediglich für Zeitwertkontenvereinbarungen vorgesehen, die vor der letzten Lesung im Bundestag geschlossen wurden. Seither sind von Arbeitnehmern in einem Langzeitarbeitskonto angesparte Wertguthaben bereits dann gegen Insolvenz geschützt, wenn sie die Höhe des einfachen monatlichen Bezugsrahmens erreichen. Im ursprünglichen Entwurf war vorgesehen, den Insolvenzschutz erst ab der 3-fachen Höhe des monatlichen Bezugsrahmens gelten zu lassen. Gestrichen wurde auch die Regelung, wonach der Schutz erst gilt, wenn der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift übersteigt.

 

Rz. 4

Nachdem das "Flexi II" am 13.11.2008 den Bundestag passierte, hat auch der Bundesrat von seinem Einspruchsrecht nach Art. 77 Abs. 2 GG keinen Gebrauch gemacht (BR-Drs. 892/08; hierzu auch die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik v. 8.12.2008, BR-Drs. 892/1/08), sodass es am 1.1.2009 in Kraft getreten ist.

 

Rz. 5

Mit diesem Gesetzesvorhaben wurde eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von 2005 umgesetzt. Es sollte sichergestellt werden, dass die für das Wertguthaben gestundeten Sozialversicherungsbeiträge gewährleistet, die für den Beschäftigten bestehenden Risiken deutlich verringert und insbesondere der zuvor unzureichende Insolvenzschutz von Wertguthaben verbessert wird. Hierzu heißt es im Koalitionsvertrag v. 11.11.2005 (S. 23): "Der Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Verwendung und beim Schutz von Langzeitarbeitszeitkonten wird besonderes Gewicht beigemessen. Langzeitarbeitszeitkonten werden gesetzlich gesichert. Dabei werden wir eine Regelung nach dem Vorbild der Insolvenzsicherung bei der Altersteilzeit prüfen."

 

Rz. 6

Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus (BT-Drs. 16/10901):

"Die seit 1998 mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen geschaffene Möglichkeit, geleistete Arbeitszeit in einem besonderen Wertguthaben anzusammeln und zu einem späteren Zeitpunkt zur kurz-, mittel- oder sogar längerfristigen Freistellung von der Arbeit einzusetzen und auch erst zum Zeitpunkt der Auszahlung für die Sozialversicherung zu verbeitragen, hat sich grundsätzlich bewährt. Nach der anfangs nur geringen Verbreitung und zögerlichen Bereitschaft, solche Wertguthaben zu vereinbaren, haben sich Modelle zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit außerhalb der klassischen kurzfristigen Ausgleichsmöglichkeiten wie Gleitzeit- oder Kurzzeitkonten zwischenzeitlich jedoch erheblich entwickelt. (...) Allerdings hat sich in der betrieblichen Praxis und der beitrags- und melderechtlichen Behandlung dieser Wertguthaben durch die Sozialversicherung gezeigt, dass der vom Gesetzgeber vorgegebene Rahmen für solche Wertguthabenvereinbarungen bei der Handhabung in einigen Fällen zu Unsicherheit führt und insbesondere zwischen den Tarifpartnern nicht immer mit der gebotenen Sorgfalt die erforderliche Abgrenzung zu anderen Formen flexibler Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Daneben wird die vom Gesetzgeber angeordnete Insolvenzschutzverpflichtung nur unzureichend befolgt mit dem Ergebnis, dass bisweilen umfängliche Wertguthaben von Beschäftigten der Insolvenz des Arbeitgebers zum Opfer fallen, obwohl hiergegen nach geltendem Recht zwingend Vorkehrungen zu treffen gewesen wären. Eine weitere Schwäche der bestehenden Regelungen ist die zwingende Auflösung der Wertguthaben im sog. Störfall vor allem beim Arbeitgeberwechsel, bei dem die Wertguthaben entgegen der früheren Planung und Vereinbarung vollständig aufgelöst werden müssen und nicht erhalten werden können."

 

Rz. 7

Ziele des Gesetzentwurfs sind sonach:

  • Verbesserung des Schutzes der Wertguthaben der Arbeitnehmer und der gestundeten Sozialversicherungsbeiträge vor der Insolvenz des Arbeitgebers;
  • Sicherung des Werterhalts der Guthab...

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