Rz. 23

Auftraggeber und Auftragnehmer haben jeweils ein eigenes Widerspruchsrecht. Widersprüche müssen sich nicht ausschließlich gegen die Statusentscheidung der Clearingstelle richten, sondern können auch bzw. allein gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in allen, ggf. auch nur in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, oder allein gegen den Beginn der Versicherungspflicht gerichtet sein (zutreffend Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage v. 22.3.2017, BT-Drs. 18/17799, in BT-Drs. 18/11982 S. 5). Die Anzahl statusrechtlicher Anfrageverfahren mit erledigtem Widerspruchsverfahren nennt BT-Drs. 18/11982 in Tabelle 4 (= S. 6). Die Ergebnisse des Widerspruchsverfahren sind Tabelle 5 (a. a. O., S. 5) zu entnehmen. Tabelle 6 (a. a. O., S. 7) listet die Anzahl statusrechtlicher Anfrageverfahren mit erledigtem Klageverfahren und Tabelle 7 (a. a. O., S. 7) den Ausgang der Klageverfahren im statusrechtlichen Anfrageverfahren auf.

Die Einlegung eines Widerspruchs oder einer Klage beim Sozialgericht (gegen einen Widerspruchsbescheid) bewirkt aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 7 Satz 1).

Auch mit dem Inkrafttreten des 6. SGG-ÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ab dem 2.1.2002 bedarf es dieser Sonderregelung. Zwar haben Widerspruch und Anfechtungsklage nunmehr i. d. R. aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Das entspricht § 80 Abs. 1 VwGO. Indessen entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Die Statusfeststellungen nach § 7a Abs. 1 sind dem zuzurechnen, da es sich um Entscheidungen feststellender Art handelt (vgl. auch Frehse, in: Jansen, SGG, 4. Aufl., 2012, § 86a Rz. 39). Hier greift § 7a Abs. 7 Satz ein und ordnet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen an, dass eine Beschäftigung vorliegt. Ausweislich des Wortlauts ist die Entscheidung, dass keine Beschäftigung vorliegt, hiervon nicht erfasst. Insoweit gilt wieder § 86 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der Widerspruch gegen die Entscheidung, dass keine Beschäftigung vorliegt, entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

 

Rz. 23a

Umstritten ist, ob der Anwendungsbereich des § 7a Abs. 7 Satz 1 sämtliche Statusentscheidungen berührt oder nur die nach § 7a oder darüber hinaus ähnlich gelagerte Fälle. Teils wird die Auffassung vertreten, dass die Regelung nicht auf Statusentscheidungen des Rentenversicherungsträgers beschränkt ist, sondern auch andere als die in § 7a Abs. 1 normierten Statusentscheidungen erfasst. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass alle den sozialversicherungsrechtlichen Status betreffenden Entscheidungen bezüglich des Eintritts der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gleich behandelt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 7.7.2008, L 16 B 30/08 KR ER, JurionRS 2008, 35791; LSG Hessen, Beschluss v. 12.1.2005, L 8/14 KR 110/04 ER, JurionRS 2005, 49786). Hiernach wirkt § 7 Abs. 7 Satz 1 auch auf Statusentscheidungen der Krankenkassen (§ 28h Abs. 2) und der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen (§ 28p Abs. 1 Satz 5). Auch das LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss v. 6.1.2014, L 2 R 409/13 B ER, juris) und LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss v. 26.3.2013, L 1 R 454/12 B ER, juris) befürworten die umfassenden Anwendung der aufschiebenden Wirkung des § 7a Abs. 7 (so auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB IV, § 7a Rz. 12).

Demgegenüber nimmt der 8. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen an, dass Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide prüfender Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1 Satz 5 weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 7a Abs. 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung haben (Beschluss v. 11.5.2015, L 8 R 106/15 B ER, juris; Beschluss v. 20.2.2012, L 8 R 565/12 B ER, juris; Beschluss v. 16.9.2013, L 8 R 361/13 B ER, juris; so auch LSG Bayern, Beschluss v. 11.5.2015, L 8 R 106/15 B ER, juris; LSG Hessen, Beschl v. 22.8.2013, L 1 KR 228/13 B ER, juris; LSG Sachsen, Beschluss v. 30.8.2013, L 1 KR 129/13 B ER, juris; LSG Hamburg, Beschluss v. 16.4.2012, L 3 R 19/12 B ER, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.5.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, juris). Dem ist mit LSG Schleswig-Holstein aus grammatikalischen, historischen, systematischen und teleologischen Gründen zuzustimmen (vertiefend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 7.9.2015, L 5 KR 147/15 B ER, juris). Die in der Vorauflage vertretene Auffassung wird nicht aufrechterhalten.

 

Rz. 23b

Von den angefochtenen Entscheidungen der Sozialversicherungsträger gehen somit infolge der aufschiebenden Wirkung zunächst keine Rechtswirkungen sind.

§ 7a Abs. 7 ist nach Auffassung der Spitzenverbände für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 nicht anwendbar (vgl. -2026150966 Rundschreiben v. 5.7.2005, Pkt. 10, S. 29, abrufbar unter http://www.aok-business.de).

 

Rz. 24

Über §§ 154 Abs. 1, 165 SGG gilt d...

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