Rz. 17

Abs. 5 dient der Verfahrensbeschleunigung (BT-Drs.14/1855 S. 13). Die Vorschrift ist sprachlich nicht nur wenig geglückt (so Seewald, in: KassKomm, SGB IV, § 7a Rz. 18; Bauer, NZA 1999 S. 1297,1301), sie ist sprachlich völlig missglückt und inhaltlich unzulänglich. Der Sinngehalt der Vorschrift erschließt sich nur schwer. Da durch Abs. 4 bereits ein Anhörungsverfahren vor Erlass des Statusbescheides vorgeschrieben ist, innerhalb dessen die Beteiligten Gelegenheit zur substantiierten Gegenäußerung haben, verbleibt für Abs. 5 nur dann Raum, wenn die Beteiligten im Anhörungsverfahren erklären, sich gegen die Anwendung der Vermutungsregel des § 7 Abs. 4 wenden zu wollen, ohne gleichzeitig Nachweise vorzulegen, die zur Entkräftung des Vermutungstatbestandes geeignet sind (zutreffend Sehnert, a. a. O., § 7a Rz. 24; vgl. auch Seewald, a. a. O.). Zum Begriff "angemessene Frist" ist auf die Rechtsprechung zu § 24 SGB X zu verweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge