Rz. 14

Nach Abschluss der Ermittlungen hat die DRV Bund vor Erlass ihrer Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Hierzu teilt sie den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt. Ferner bezeichnet sie die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will. Dies ermöglicht den Beteiligten, vor Erlass des Statusbescheides weitere Tatsachen und ergänzende rechtliche Gesichtspunkte vorzubringen. Die Anhörung nach Abs. 4 geht über die nach § 24 SGB X begründete Anhörungspflicht weit hinaus. Die Anhörung nach § 24 SGB X soll sicherstellen, dass der Betroffene aktiv auf das Verfahren der Sozialverwaltung und deren Entscheidungen Einfluss nehmen kann; der Bürger soll vor Überraschungsentscheidungen und vor vorschnellen und vermeidbaren Eingriffen geschützt werden. Ferner soll das Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Sozialleistungsträger gestärkt werden. Schließlich soll die Verwaltung anhand der Stellungnahme des Betroffenen prüfen können, ob weitere Ermittlungen angezeigt sind, bevor sie den angekündigten Verwaltungsakt erlässt (hierzu eingehend BSG, Urteil v. 28.4.1999, B 9 SB 5/98 R, SozR 3-1300 § 24 Nr. 15; Urteil v. 19.9.2000, B 9 SB 1/00 R, JurionRS 2000, 14930). Die Anhörungspflicht nach § 7a Abs. 4 reicht weiter. Sie soll der "kooperativen Zusammenarbeit" zwischen DRV Bund und den Beteiligten dienen (BT-Drs. 14/1855 S. 7). Ausgehend hiervon ist die DRV Bund bereits im Antragsverfahren zur Anhörung verpflichtet. Demgegenüber greift die Anhörungspflicht nach § 24 SGB X nur dann, wenn ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift (z. B. Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide nach §§ 45, 50 SGB X). Der den Status feststellende Bescheid hat hingegen ambivalenten Charakter. Nimmt die DRV Bund z. B. eine versicherungspflichtige Beschäftigung an und will sie einen dies feststellenden Statusbescheid an den Arbeitgeber und den Beschäftigten richten, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (zutreffend Sehnert, a. a. O., § 7a Rz. 21), der je nach individueller Interessenlage der Beteiligten als belastend oder begünstigend empfunden wird. Er greift aber schon deswegen nicht in deren Rechte ein, weil er diese konstitutiv erstmals feststellt.

 

Rz. 15

Während es nach dem Wortlaut des § 24 SGB X ausreicht, den Beteiligten die Gelegenheit zu geben, zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, verlangt § 7a Abs. 4 zusätzlich, dass der Inhalt der beabsichtigten Entscheidung mitgeteilt wird (vgl. Rz. 14). Im Rahmen dieser "vorweggenommenen Bescheiderteilung" (hierzu auch BSG, Urteil v. 28.4.1999, B 9 SB 5/98 R, SozR 3-1300 § 24 Nr. 15) sind die Beteiligten auch über die von der DRV Bund gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu unterrichten.

 

Rz. 16

Die Anhörung ist entbehrlich, wenn die DRV Bund mit ihrer beabsichtigten Entscheidung den Anträgen der Beteiligten entspricht. Dies folgt zwar nicht aus dem Wortlaut des § 7a Abs. 4, ergibt sich jedoch aus dessen Sinn und Zweck. Im Übrigen liegt dem ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde, der auch in § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X konkretisiert ist. Letztlich ergibt sich dies auch aus dem Konkurrenzverhältnis von § 24 SGB X zu § 7a Abs. 4 SGB IV. Nach § 37 SGB I gilt das SGB X für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Hiernach ist § 24 Abs. 1 SGB X durch die Spezialregelung des § 7a Abs. 4 verdrängt. Der Regelungsgehalt des § 24 Abs. 2 SGB X wird von § 7a Abs. 4 hingegen nicht erfasst und bleibt damit auch für das Anfrageverfahren des § 7a anwendbar.

 

Rz. 16a

Die in der Kleinen Anfrage v. 22.3.2017 (BT-Drs. 18/17799) gestellte Frage 30

"Wie häufig kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Anhörung der Verfahrensbeteiligten gemäß §7a Absatz 4 SGB IV, und wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, auf die nochmalige Anhörung vor dem Erlass des Verwaltungsaktes zu verzichten, da diese nur in den seltensten Fällen zu einem Richtungswechsel der Behörde führe (siehe Maiß: Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, Arbeitsrecht Aktuell 2011, 9)?"

hat die Bundesregierung zutreffend wie folgt beantwortet (BT-Drs. 18/11982 S. 19):

"Im Anfrageverfahren ist regelmäßig eine Anhörung durchzuführen. Sie ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Statusentscheidung der Intention beider Beteiligter entspricht, also "antragsgemäß" ergeht (§ 24 Absatz 2 Nummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X). Fallzahlen zu den durchgeführten Anhörungen werden bei der DRV Bund nicht erfasst. Ein genereller Verzicht auf das Anhörungsverfahren wird kritisch gesehen. Durch das Anhörungsverfahren werden die Beteiligungsrechte gestärkt. Die damit verbundene Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung ermöglicht den Beteiligten, vor Erlass des Statusbescheides weitere Tatsachen und ergänzende rechtliche Gesichtspunkte vorzutragen. Doktor Maiß behauptet zwar in dem ...

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