Rz. 8

Eine Besonderheit in § 71d ist die Beteiligung des BMEL. Dieses hat naturgemäß keinerlei aufsichtsrechtliche Mittel. Die Beteiligung beschränkt sich auf die Möglichkeit, ein Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu erzielen. Ob die Aufsichtsbehörde eventuelle Bedenken des BMEL zum Anlass nimmt, dem Haushaltsplan des Versicherungsträgers ganz oder in Ansätzen die Genehmigung zu verweigern, scheint zumindest derzeit in ihr Ermessen gestellt zu sein, vgl. auch Komm. zu § 89. Gleichwohl hat eine Herstellung des Einvernehmens zu erfolgen. Die Genehmigung des Haushaltsplans erfolgt durch das BMEL aber nicht. Hierfür bleibt das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde gemäß § 90 zuständig.

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