Rz. 164

Die Norm schränkt die durch die Sätze 1 bis 4 eingeräumten Option ein, indem diese nicht für Beschäftigte gelten, auf die Wertguthaben übertragen werden, denn diese dritten Personen haben für ihre Freistellung keine eigene Arbeitsleistung erbracht. Das ist deswegen notwendig, weil ausgeschlossen werden muss, dass Dritte durch den Erwerb von Wertguthaben, die ein anderer Beschäftigter durch Arbeitsleistung angesammelt hat, einen sozialversicherungsrechtlichen Schutz ohne Arbeitsleistung während der Freistellungszeit begründen (so auch Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 7 Abs. 1ab Rz. 46). Die ganz oder teilweise Übertragung des Wertguthabens auf einen Dritten begründet im Übrigen den Störfall (§ 23b Abs. 2).

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