Rz. 160

Der durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) eingefügte Satz 2 bestimmt, dass die Regelungen des Satzes 1 entsprechend gelten, wenn während einer bis zu 3-monatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Die Gesetzesbegründung verweist hierzu darauf, dass im Zusammenhang mit der zurückliegenden Wirtschafts- und Finanzkrise viele Unternehmen zur Vermeidung von Entlassungen und Sozialplankosten unterschiedliche Beschäftigungssicherungsmaßnahmen ergriffen hätten. Dabei seien häufig bestehende, nicht zweckgebundene Arbeitszeitkonten mit Zeitguthaben abgebaut oder es seien bestehende Kontenvereinbarungen genutzt worden, um mit Minussalden Entlassungen zu vermeiden. Häufig sei es so zu Freistellungen von mehr als einem Monat Dauer gekommen (BT-Drs. 17/7991 S. 14). Dem will die Neuregelung entgegenwirken, denn die Freistellung von mehr als einem Monat aus Zeitkonten, die keine Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von § 7b seien, führe zur Unterbrechung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses und somit zum Wegfall des Sozialversicherungsschutzes. Um den Erfordernissen der Praxis gerecht zu werden, solle eine Freistellung aus derartigen Zeitkonten bis zu einem Zeitraum von drei Monaten unter Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses möglich sein (BT-Drs. 17/7991 S. 14).

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