Rz. 111

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Offene Handelsgesellschaft führen i. d. R. nicht zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des mitarbeitenden Gesellschafters in der Gesellschaft (BSG, Urteil v. 26.5.1966, 2 RU 178/64). Bei einer Kommanditgesellschaft wird der Komplementär dann nicht versicherungspflichtig, wenn er persönlich haftet (BSG, Urteil v. 27.7.1972, 2 RU 122/70). Dennoch kann zusätzlich zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft ein Beschäftigungsverhältnis bestehen (BSG, Urteil v. 26.5.1966, 2 RU 178/64 zu § 537 RVO a. F.). Für Kommanditisten gilt nichts anderes. Diese können grundsätzlich als Beschäftigte oder als Unternehmer tätig sein. So kann ein Beschäftigungsverhältnis dann vorliegen, wenn sich die Pflicht zur Mitarbeit zwar aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, die tatsächlichen Verhältnisse hingegen für eine Beschäftigung sprechen. Der Kommanditist ist dann Unternehmer, wenn er bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft, namentlich auf die kaufmännische Leitung des Unternehmens hat. Gründet sonach ein bisher selbständiger Handwerker zusammen mit seiner Ehefrau eine GmbH & Co. KG und übernimmt er die Geschäftsführung, so wird er nur dann sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer, wenn er darin gehindert ist, die wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen allein zu treffen (zum Kommanditisten vgl. auch BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R; Urteil v. 29.2.2012, B 12 KR 4/10 R; Urteil v. 12. 8.2010, B 3 KS 2/09 R; Urteil v. 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R).

 

Rz. 112

Ein nur über 20 % der Gesellschaftsanteile verfügender Minderheitsgesellschafter, der nicht gleichzeitig Gesellschafter (der GmbH) ist, unterliegt dem Weisungsrecht des Geschäftsführers. Ein Minderheitengesellschafter besitzt i. d. R. nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Er ist insbesondere nicht in der Lage, Abweichungen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung herbeizuführen, die die Dienstaufsicht über die Angestellten vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der laufenden Geschäftsführung dem Geschäftsführer als dem zuständigen Organ zuweist (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R; Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge