Rz. 76

Die Begrifflichkeit ist mehrdeutig und normativ nicht definiert. Ein mittelbares Beschäftigungsverhältnis liegt dem BSG zufolge vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann, der selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, beschäftigt wird, wobei die Arbeit mit Wissen des Dritten für diesen unmittelbar geleistet wird (BSG, Urteil v. 20.12.1962, 3 RK 31/58). Erfolgt die Beschäftigung mit Wissen und Willen des Arbeitgebers, ist weitere Voraussetzung, dass der Hauptbeschäftigte zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten einer Mithilfe bedarf (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 23.10.1975, 2 RU 221/73; Urteil v. 26.5.1959, 3 RK 15/55 zu § 165 RVO; LSG Hessen, Urteil v. 11.3.1959, L 6Kr 24/58 zu Hilfskräften einer Zeitungszustellerin). Der mittelbar Beschäftigte unterliegt dem eingeschränkten Direktionsrecht des Arbeitgebers.

 

Rz. 77

Mit Rücksicht auf die Bindung des Entgeltbegriffes an das Lohnsteuerrecht kann ein mittelbares Beschäftigungsverhältnis dann nicht angenommen werden, wenn der Lohn für die Hilfsperson nicht eindeutig feststeht, sondern von den Bezügen der Mittelsperson abgespaltet werden müsste (LSG Niedersachsen, Urteil v. 27.2.1962, L 4 Kr 76/56). Andererseits ist ein mittelbares Beschäftigungsverhältnis dann gegeben, wenn 2 Unternehmer vereinbaren, dass der Betrieb des einen für den anderen arbeiten soll und letzterer verpflichtet ist, die Lohnzahlung und den Unkostenbedarf zu übernehmen. In diesem Fall wird aus dem einen "Unternehmer" ein Arbeitnehmer, der mit Zustimmung des Auftraggebers Arbeitnehmer für die Erledigung des Auftrages beschäftigt, die dann in einem mittelbaren Beschäftigungsverhältnis zu dem Auftraggeber stehen (LSG Bayern, Urteil v. 13.6.2001, L 4 KR 77/99; LSG Hessen, Urteil v. 12.10.1960, L 6 Kr 2/60). Maßgebend für die Abgrenzung sind auch hier die Umstände des Einzelfalles (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.11.1956, LS I KV 79/56).

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